14.12.2020
Fakten zum Coronavirus - Wichtige Informationen, Seiten der Ministerien und des RKI (aktualisiert)

Ticker: Das Coronavirus SARS-CoV-2 beschäftigt Bayern, Deutschland und die Welt. Da es immer wieder zu Unklarheiten kommt, haben wir die wichtigsten Informationen, Portale und Seiten kompakt gesammelt. !!! Achtung: Die Informationen ändern sich täglich.

Stand 14.12.2020:

Lockdown in Bayern - das sind die Regelungen

Der Ministerrat beschließt weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie:

1. Die Infektionslage in Bayern aufgrund der Coronapandemie ist ernst und verschärft sich täglich. Die Zahl der Neuinfektionen beginnt wieder exponentiell zu wachsen. Die Belegungen und Zugänge in den Krankenhäusern sind besorgniserregend. Binnen eines Monats haben sich die Covid-Patienten in den bayerischen Krankenhäusern von rund 2.500 auf knapp 4.200 drastisch erhöht. Die Zahl der täglichen Todesfälle ist erschreckend. Bayern hat deshalb bereits am 6. Dezember 2020 zusätzlich weitreichende Maßnahmen wie Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperren in Hotspots beschlossen. Trotzdem sehen wir jetzt auch in Bayern: Die geltenden Maßnahmen reichen nicht aus, um das Pandemiegeschehen in Bayern zu kontrollieren. Es ist Zeit zu handeln, und zwar noch deutlich vor Weihnachten. Einzelne Landkreise in Bayern haben bereits drastische Schritte in Richtung eines „harten Lockdown“ ergriffen. Um bundesweit möglichst einheitlich vorzugehen und organisatorisch gut vorbereitet in den Lockdown zu gehen, werden die landesweiten Maßnahmen auch in Bayern zum 16. Dezember 2020 (Mittwoch) umgesetzt.

2. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder stimmten in ihrer Konferenzschaltung vom 13. Dezember 2020 darin überein, dass umgehend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Kontakte der Bürgerinnen und Bürger möglichst einzuschränken. Sie folgen damit Stimmen aus Wissenschaft und Medizin, die für eine verstärkte Kontaktminimierung werben. Dieser Einschätzung schließt sich die Staatsregierung an und setzt umgehend die nötigen Maßnahmen in Kraft.

3. Vom 16. Dezember 2020 (Mittwoch) bis zum 10. Januar 2021 gelten daher folgende ergänzende Maßnahmen:

3.1 Das Infektionsgeschehen in Bayern macht es notwendig, dass landesweit eine nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr früh gilt. Das bedeutet konkret:

Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund 1. eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen, 2. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke, 3. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, 4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, 5. der Begleitung Sterbender, 6. von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder 7. von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

3.2 An den geltenden Kontaktbeschränkungen wird festgehalten. Erlaubt ist der Besuch eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (zuzüglich zu diesen Hausständen gehörende Kinder unter 14 Jahren).

Nur für die drei Weihnachtstage 24. bis 26. Dezember 2020 gilt darüber hinaus, dass sich bei Treffen im engsten Familienkreis alle Angehörige des eigenen Hausstands mit höchstens vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen (zuzüglich deren Kinder im Alter bis 14 Jahren) treffen dürfen, gleichgültig aus wie vielen Hausständen diese vier Personen kommen. Zum engsten Familienkreis gehören außer den Angehörigen des eigenen Hausstands auch Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörige.

Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird noch einmal eindrücklich an die Bürgerinnen und Bürger appelliert, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren (Schutzwoche).

3.3 An Silvester und Neujahr besteht ein vollständiges Verbot von Versammlungen und Ansammlungen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist verboten. Das Abbrennen und die Mitführung von Pyrotechnik werden an Silvester und Neujahr auf von den Kommunen festzulegenden publikumsträchtigen Plätzen verboten.

3.4 Die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel und der Verkauf von Weihnachtsbäumen. Wochenmärkte sind nur zum Verkauf von Lebensmitteln zulässig. Der Großhandel bleibt geöffnet. Die danach ausnahmsweise geöffneten Geschäfte dürfen über ihr übliches Sortiment hinaus keine sonstigen Waren verkaufen.

3.5 Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind untersagt. Das schließt neben Massagepraxen, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben auch Friseure mit ein. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien oder Podologie bleiben weiter möglich.

3.6 In der Gastronomie sind weiterhin nur die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke zulässig. Bei der Gastronomie einschließlich Imbissständen wird der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort auch bei mitnahmefähigen Produkten untersagt. Kantinen bleiben offen.

3.7 Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum bleibt untersagt.

3.8 Bei Gottesdiensten, für die Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen können, besteht zusätzlich eine Anmeldungspflicht. Weiterhin gelten die bisherigen Maßnahmen wie die Maskenpflicht auch am Platz, das Gesangsverbot (Beschränkung auf liturgischen Gesang) und der Mindestabstand.

3.9 In Bayern bestehen bereits strenge Schutzvorschriften für Alten- und stationäre Pflegeheime. Dazu gehören neben Einschränkungen der Besuche (eine Person pro Tag mit negativem Test und FFP2-Maske) auch zusätzliche Auflagen für das Personal (Testpflicht mindestens zweimal pro Woche). Um Pflegebedürftige möglichst umfassend zu schützen, müssen alle mobilen Pflegedienste im Rahmen verfügbarer Testkapazitäten auch ihr mobiles Personal möglichst zweimal pro Woche testen lassen.

3.10 Die bayerischen Schulen werden geschlossen. Schulveranstaltungen und Mittagsbetreuung finden nicht statt.

Angebote des Distanzlernens werden in allen Schularten und Jahrgangsstufen bis zum 18. Dezember 2020 eingerichtet.

Für die Zeit bis zu den regulären Weihnachtsferien (also bis einschließlich 22. Dezember 2020) wird an den Schulen für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, zudem eine Notbetreuung angeboten. Die Notbetreuung gilt für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird das Nähere im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung regeln.

3.11 Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Der Bund ist aufgefordert, die zugesagten zusätzlichen Möglichkeiten, für die Betreuung der Kinder während des Lockdowns bezahlten Urlaub zu nehmen, umgehend zu schaffen.

Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird gemeinsam mit den einschlägigen Trägern der Kindertageseinrichtungen etc. das Nähere für eine Notbetreuung für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, durch Bekanntmachung regeln.

3.12 Musikschulen und Fahrschulen dürfen nur noch online unterrichten. Gleiches gilt für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung. Wissenschaftliche Präsenzbibliotheken werden geschlossen.

3.13 An der bestehenden Hotspotstrategie wird festgehalten. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer gegenüber dem Landesdurchschnitt deutlich erhöhten 7-Tage-Inzidenz sollen daher regional umgehend weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung der Coronainfektionen zu stoppen.

3.14 Die Einhaltung der Infektionsschutzregeln wird von der Polizei und den Ordnungsbehörden kontrolliert. Polizei und Ordnungsbehörden sind angehalten, jeden Verstoß grundsätzlich mit entsprechendem Bußgeld zu belegen.

3.15 Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, die nötigen Rechtsänderungen umzusetzen und den zugehörigen Bußgeldkatalog zu aktualisieren. Für den Verstoß gegen die landesweite Ausgangssperre wird ein Mindestbußgeld von 500 € festgesetzt.

4. Alle Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.

5. Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, in der Zeit bis 10. Januar 2021 von allen nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und in das Ausland abzusehen. Die bestehenden Quarantäneverpflichtungen werden konsequent vollzogen und bußgeldpflichtig kontrolliert. Das dient dem Schutz aller.

6. Die Staatsregierung begrüßt ausdrücklich, dass der Bund die vom Lockdown betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützt und diese Hilfe ausbaut. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, sichert der Bund Unternehmen und Beschäftigung. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Den mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen will der Bund auffangen, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird mit dem Bund und den Ländern in zügige Verhandlungen über die Einzelheiten eintreten.

Der Bund wird gesetzlich klarstellen, dass für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 betroffen sind, vermutet wird, dass erhebliche Geschäftsbeschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB darstellen können.

7. Weiter sieht der Ministerrat einen Bedarf für die Auslieferung von Paketen an den Endkunden für den vierten Adventssonntag (20. Dezember 2020). Angesichts des ab dem 16. Dezember 2020 (Mittwoch) geltenden Lockdowns soll für den letzten Adventssonntag eine Auslieferung von Paketen bis zum Endkunden ermöglicht werden.

Die zuständigen Staatsministerien werden unverzüglich die notwendigen Umsetzungsschritte einleiten.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 14.12.2020:

Weihnachten "in etwas anderer Form". Wichtige Informationen zur neuen Corona-Lage und eine gute Zusammenfassung finden Sie hier.

 

Stand 06.12.2020:
 

+++ Sondersitzung Kabinett zur Corona-Lage in Bayern

Ergebnisse einer Sondersitzung der Bayerischen Staatsregierung und wichtige neue Regelungen für Bayern - Ministerrat beschließt weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie:

Die von der Staatsregierung für Bayern bislang ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie haben noch nicht zu einem spürbaren landesweiten Rückgang der Infektionszahlen geführt. Vielmehr kommt es weiter zu starken, diffusen Infektionsgeschehen mit zahlreichen regionalen Hotspots. Die Belastung des Gesundheitssystems spiegelt sich in der steigenden Zahl der hospitalisierten COVID-19 Patienten wider.

Das Ziel einer erfolgreichen Pandemieeindämmung ist es zunächst, eine Inzidenz von 50 zu erreichen. Erst ab diesem Inzidenzwert ist eine sichere Nachkontrolle von Infektionswegen möglich und erst dann kann an Lockerungen für das öffentliche Leben gedacht werden. Das Infektionsgeschehen bewegt sich aktuell jedoch eher seitlich und weist keine klare Trendlinie nach unten auf. Die Zahl der täglichen Corona-Todesfälle in Bayern hat ein erschreckendes Ausmaß angenommen, wobei vor allem die ältere Bevölkerung betroffen ist.

Die daraus zu ziehende Folgerung ist eindeutig: Die aktuell bereits geltenden Maßnahmen reichen nicht aus, um das Pandemiegeschehen in Bayern nachhaltig zu begrenzen. Deshalb beschließt die Staatsregierung für Bayern mit Wirkung ab 9. Dezember 2020 weitere Maßnahmen.

Die Staatsregierung ruft die gesamte Bevölkerung zur disziplinierten Mithilfe auf und bittet darum, alle unnötigen Kontakte zu vermeiden sowie die Abstands- und Hygieneregeln weiter konsequent zu befolgen.


+++ 10 Punkte +++

1. Mit Blick auf das anhaltend hohe Pandemiegeschehen wird der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration gebeten, zum 9. Dezember 2020 das Vorliegen des coronabedingten Katastrophenfalles festzustellen.

2. Es gelten folgende Ausgangsbeschränkungen:

Landesweite Ausgangsbeschränkung

Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere:

• die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,

• die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,

• Versorgungsgänge, der Einkauf in den nach der 9. BayIfSMV geöffneten Geschäften und der Besuch der nach der 9. BayIfSMV geöffneten Dienstleistungsbetriebe (inkl. Weihnachtsbesorgungen),

• der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht),

• der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,

• die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

• die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

• die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen in engem Kreis,

• Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit einem anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten wird.

• Handlungen zur Versorgung von Tieren,

• der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte,

• Ämtergänge,

• die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften und

• die Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach dem BayVersG.

Erweiterte Ausgangssperre in Hotspots

In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 gilt darüber hinaus:

Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh gilt eine erweiterte Ausgangssperre. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus folgenden Gründen zulässig:

• die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,

• medizinische und veterinärmedizinische Notfälle,

• die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,

• die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

• die Begleitung Sterbender,

• Handlungen zur Versorgung von Tieren,

• ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

• An den Weihnachtstagen 24. - 26. Dezember gilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einem Gottesdienst (insb. Christmette).

Sonderregelung Weihnachten

Nur für die Zeit vom 23. bis 26. Dezember gilt in ganz Bayern eine gelockerte Kontaktbeschränkung. Während der vier Tage ist der gemeinsame Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht)

Für die Zeit ab dem 27. Dezember und damit ausdrücklich auch für Silvester und Neujahr gelten dagegen keine Sonderregelungen.

3. Von der 1. bis zur 7. Jahrgangsstufe wird an allen Schulen und in den Förderschulen sowie in FOS/BOS generell der Präsenzunterricht beibehalten.

Ab der Jahrgangsstufe 8 gilt Wechselunterricht. Ausnahmen gelten nur für das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart.

Distanzunterricht gilt an allen beruflichen Schulen. Dies gilt ebenfalls in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 ab Jahrgangsstufe 8 (Ausnahmen hier: das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart und Förderschulen).

4. Bei den Handels- und Dienstleistungsbetrieben werden verstärkt Kontrollen durchgeführt, insbesondere mit Blick auf die Einhaltung des Mindestabstands, der zulässigen Kunden pro 10 bzw. 20 qm Verkaufsfläche sowie der Maskenpflicht.

5. Landesweit besteht bei allen Gottesdiensten künftig auch am Platz Maskenpflicht sowie ein Gesangsverbot. Durchgängige Maskenpflicht besteht künftig für alle Beteiligten auch bei sämtlichen Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz. Großveranstaltungen sind untersagt.

6. Der Konsum von Alkohol ist in Innenstädten und sonstigen Orten unter freiem Himmel untersagt.

7. In der Einreisequarantäneverordnung werden ab dem 9. Dezember die Erleichterungen für den sog. kleinen Grenzverkehr gestrichen, die es bisher jedem ermöglichte, bis zu 24 Stunden test- und quarantänefrei ins Ausland oder aus dem Ausland nach Deutschland zu reisen. Die Staatsregierung beabsichtigt, diese gerade für die Grenzregion wichtige Bestimmung wieder in Kraft setzen zu können, sobald es das Infektionsgeschehen zulässt. Die Verordnung wird im Übrigen bis zum 5. Januar verlängert. Die Regelungen insbesondere für Grenzpendler und Grenzgänger einschließlich Schule und Ausbildung bleiben unberührt. Der Besuch der Großeltern wird als weitere Ausnahme den Besuchen von Verwandten ersten Grades gleichgestellt.

8. Für Altenheime und Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen gilt:

• Jeder Bewohner darf höchstens einen Besucher pro Tag empfangen.

• Als Besucher wird nur zugelassen, wer einen aktuellen negativen Coronatest nachweisen kann (insbesondere Schnelltests).

• Das Betreten der Einrichtungen durch Besucher ist nur mit einer FFP2-Maske erlaubt.

• Alle Beschäftigten der Einrichtungen haben sich in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal wöchentlich, einem Coronatest zu unterziehen.

Die Staatsregierung bekräftigt hierzu ihren Beschluss vom 1. Dezember, wonach in den Wintermonaten jede Woche jeweils ein Besucher eines Bewohners eines vollstationären Pflegeheimes und eines Behindertenwohnheimes eine FFP2-Maske erhält. Dafür stellt der Freistaat rund 2 Mio. Masken aus dem Pandemiezentrallager zur Verfügung.

Patienten bzw. Bewohner der genannten Einrichtungen sollen in andere geeignete Einrichtungen verlegt werden, um das Infektionsgeschehens bestmöglich einzudämmen.

9. Der Ministerrat betont nochmals ausdrücklich die Pflicht der Gesundheitsämter jedes Landkreises oder kreisfreien Stadt, eine vollständige Nachverfolgung von Infektionsketten sicherzustellen. Sobald sich abzeichnet, dass das nicht mehr gewährleistet werden kann, sind die Gesundheitsämter verpflichtet, um personelle Verstärkung etwa durch Kräfte von Polizei und Bundeswehr zu ersuchen. Die Gesundheitsämter werden verpflichtet, umgehend bayernweit einheitlich das digitale Programm „SORMAS“ zum Pandemiemanagement und zur Kontaktnachverfolgung zu verwenden.

Um einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten, haben die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Testkapazitäten freiwillige Reihentestungen insbesondere in Einrichtungen mit vulnerablen Personen (z. B. Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser) und Schulen durchzuführen und anzubieten.

Die Verpflichtung der Kreisverwaltungsbehörden, bei einer Inzidenz von mehr als 300 ihrerseits über nochmals weitergehende Maßnahmen zu befinden, bleibt unberührt. Gerade wenn es zu örtlich nicht kontrollierten Infektionsausbrüchen kommt, stehen die Behörden vor Ort in besonderer Verantwortung, alles zum Schutz ihrer Bevölkerung nötige zu veranlassen.

10. Bei jedem staatlichen Dienstposten, der mindestens zu 50 % für Homeoffice geeignet ist, muss Homeoffice grundsätzlich in vollem Umfang der individuellen Arbeitszeit genehmigt werden, wenn der Beschäftigte Homeoffice wünscht und über die notwendige technische Infrastruktur verfügt.

Es wird eine neue 10. BayIfSMV erlassen, die ab dem 9. Dezember 2020 bis zum 5. Januar 2021 gilt.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 1.12.2020:

Aus dem Kabinett: Freistaat bereitet Corona-Impfungen vor - FREIE WÄHLER betonen: Es darf keine Impfpflicht geben!

Die Bayerische Staatsregierung bereitet sich intensiv auf den Zeitpunkt vor, ab dem Schutzimpfungen gegen das Corona-Virus möglich sein werden. Zusammen mit den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden sollen bis Mitte Dezember in den bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten flächendeckend Impfzentren eingerichtet werden. Ergänzt werden soll dies durch mobile Impfteams. Der Aufwuchs der Impfzentren kommt gut voran. Größtenteils stehen Impfstandorte schon fest oder ist das Vergabeverfahren weit fortgeschritten.

In der Anfangsphase wird ein Corona-Impfstoff nicht flächendeckend für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung stehen. Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat deshalb gemeinsam mit der Leopoldina – Nationalen Akademie der Wissenschaften – und dem Deutschen Ethikrat erste Vorschläge für eine Priorisierung gemacht. Sobald weitere Daten zu einzelnen Impfstoffen vorliegen, wird die STIKO eine konkrete Impfempfehlung abgeben.

Das Bayerische Impfkonzept baut auf den bisherigen Vorschlägen der STIKO auf. Vorgesehen ist auf freiwilliger Basis zunächst eine Impfung für besonders vulnerable Gruppen wie Menschen hohen Alters und Menschen mit chronischen Erkrankungen. Weitere Beispiele sind Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie Betreute und Bewohner in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Zu den Gruppen, die mit Priorität geimpft werden sollen, zählen zudem Menschen mit einem erhöhten Infektionsrisiko etwa aufgrund ihres Berufs (insbesondere medizinisches und pflegerisches Personal) sowie Berufsgruppen aus sensiblen Bereichen der kritischen Infrastruktur wie Polizei, Feuerwehr und Gesundheitswesen.

Das für die Corona-Impfungen erforderliche medizinische Personal soll gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) und dem Bayerischen Hausärzteverband (BHÄV) gewonnen werden. Bisher haben sich bereits über 2.500 Vertragsärztinnen und -ärzte bereit erklärt, in Impfzentren oder mobilen Impfteams Impfungen durchzuführen. Die KVB ist bereit, die Einteilung der Ärztinnen und Ärzte zu übernehmen.

Um für eine zweite Welle gut gerüstet zu sein, hatte das Kabinett im Juli dieses Jahres den Aufbau eines strategischen Grundstocks und eines Bayerischen Pandemiezentrallagers beschlossen. Damit stehen dem Freistaat jetzt wichtige Materialreserven zur Verfügung, um auf einen möglichen erhöhten Bedarf schnell reagieren zu können. So befinden sich im Bayerischen Pandemiezentrallager mehrere Millionen Einheiten an Persönlicher Schutzausrüstung, insbesondere FFP2-Masken, FFP3-Masken und OP-Masken sowie Schutzanzüge und Schutzbrillen.

Teil des strategischen Grundstocks sind auch Beatmungs- und Monitorgeräte, die teilweise dezentral bei den Krankenhäusern vorgehalten werden sollen. Im Zentrallager befinden sich derzeit 486 einsatzfähige Beatmungsgeräte. Hinzu kommen 495 Beatmungsgeräte, die zwar zerlegt, aber kurzfristig aufbaubar sind, und 130 einsatzfähige Monitorgeräte. Die im Zentrallager befindlichen Beatmungs- und Monitorgeräte sollen als Reserve für besondere Ausbruchsereignisse zur Verfügung stehen.

Durch ein kürzlich abgeschlossenes Ausschreibungsverfahren wird der Bestand an Monitorgeräten im Zentrallager um weitere Monitorgeräte erhöht werden. Daneben hat das Bundesministerium für Gesundheit die Lieferung von Beatmungsgeräten und Monitorgeräten angekündigt. Die ersten dieser Monitorgeräte wurden bereits angeliefert, weitere sollen in den nächsten Monaten folgen. Diese Geräte sollen bedarfsgerecht an die bayerischen Krankenhäuser ausgeliefert werden. Außerdem wurde der Bestand an dezentralen Beatmungsgeräten in den bayerischen Krankenhäusern durch Direktlieferungen massiv erhöht.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 26.11.2020:

Verlängerung der Corona-Maßnahmen nach Maß und Mitte - Schutz der Bevölkerung

Die Zahl der Corona-Infektion bleibt hoch, die Zahl der Toten steigt weiter an. Daher setzt das Bayerische Kabinett Schutzmaßnahmen weiter fort (ab 1. Dezember):

1. Corona-Pandemie / Verlängern der aktuell geltenden Maßnahmen bis 20. Dezember / Vertiefen durch zusätzliche Maßnahmen 

Trotz des seit Anfang November in Deutschland geltenden Teil-Lockdowns hat sich das Pandemiegeschehen in den letzten Tagen und Wochen nicht im erhofften Ausmaß beruhigt. Auch wenn es vorerst zwar gelungen scheint, den rasanten Anstieg der Infektionszahlen zu stoppen und für den Augenblick zu stabilisieren, so ist das Infektionsniveau weiterhin deutlich zu hoch und die Lage sehr ernst. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass die Entwicklung des Infektionsgeschehens sich erst verzögert bei der Belegung der Intensivbetten widerspiegelt. Zunehmend werden auch wieder Ältere infiziert. Ein weiterer Anstieg der Zahl der hospitalisierten COVID-19 Patienten ist vor dem Hintergrund hoher täglicher Neuinfektionen zu erwarten. Eine hohe Zahl an Neuinfektionen gefährdet nicht nur das Gesundheitssystem und vulnerable Gruppen, sie birgt auch das Risiko, das Infektionsgeschehen nur mit noch einschneidenderen Maßnahmen in den Griff bekommen zu können, wie sie in einigen unserer europäischen Nachbarländer getroffen werden mussten.

Das Jahr 2020 hat jedem von uns schon bisher viel abverlangt. Auch wenn die Aussicht auf möglicherweise bald zur Verfügung stehende Impfstoffe Licht am Ende des Tunnels signalisiert: Noch ist es leider nicht so weit. Noch immer kann die Pandemie nur durch die Disziplin aller und jedes Einzelnen in Schach gehalten und eingedämmt werden. Die aktuellen Infektionszahlen müssen nicht nur stabilisiert, sondern dauerhaft nach unten gedrückt werden. Dazu sind weitere Maßnahmen für Bayern zwingend erforderlich.

Vor diesem Hintergrund begrüßt der Ministerrat die am 25. November 2020 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gefassten Beschlüsse und setzt sie in Bayern um. Doch Bayern muss mehr tun, um die landesweit hohe Infektionsrate zu senken und die Infektionsquellen wieder unter Kontrolle zu bekommen. Über die bundesweiten Beschlüsse hinaus setzt Bayern weitere konsequente Schritte, um das Infektionsniveau vor allem in regionalen Hotspots zu brechen. Die Staatsregierung verfolgt vor diesem Hintergrund die Ziele Verlängern – Vertiefen – Hotspot-Strategie – Helfen.

Verlängern

a. Die aktuell geltenden Maßnahmen werden über den 30. November hinaus zunächst bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Das bedeutet vereinfacht insbesondere:

  • Übernachtungsangebote nur für notwendige, nicht für touristische Zwecke.
  • Geschlossen sind Einrichtungen der Freizeitgestaltung: Theater, Opern, Kinos, Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunen, Thermen, Museen, Zoos etc.
  • Geschlossen sind Messen, Kongresse, Tagungen.
  • Geschlossen ist die Gastronomie.
  • Geschlossen sind Dienstleistungsbetriebe, die körperliche Nähe bedingen (außer Friseure und medizinisch notwendige Behandlungen).
  • Freizeit- und Amateursport ist nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Sportstätten indoor sind geschlossen.
  • Profisportveranstaltungen nur ohne Zuschauer.
  • Veranstaltungen aller Art sind untersagt (außer Gottesdienste und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz).
  • Keine Feiern auf öffentlichen Plätzen.

Maskenpflicht an den Schulen (einschließlich Grundschule), auf frequentierten öffentlichen Plätzen und am Arbeitsplatz Ab 22 Uhr Alkoholkonsumverbot auf stark besuchten öffentlichen Plätzen.

b. Die Staatsregierung geht davon aus, dass wegen des hohen Infektionsgeschehens umfassende Beschränkungen bis Anfang Januar (insbesondere im Bereich Gastronomie und Hotels) erforderlich sein werden. Sie wird vor Weihnachten eine weitere Überprüfung und Bewertung vornehmen.

Vertiefen

a. Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen Hausstand und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Falle auf max. fünf Personen zu beschränken. Dazugehörende Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

b. Bei einer Verlängerung über den 20. Dezember sind die Weihnachtstage mit Blick auf die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen gesondert zu betrachten. Nach aktueller Planung werden die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen für den Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis längstens 1. Januar 2021 wie folgt erweitert: Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis sind möglich bis max. 10 Personen insgesamt. Dazugehörende Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Die schulischen Weihnachtsferien beginnen für die Schüler bereits am 19. Dezember.

c. Künftig besteht zusätzlich Maskenpflicht

vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf den zu ihnen gehörenden Parkplätzen; an allen Orten mit Publikumsverkehr in den Innenstädten sowie auch an Örtlichkeiten der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden).

d. Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen (mit Ausnahme insb. von Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten und Prüfungen).

e. Bibliotheken und Archive werden geschlossen (ausgenommen Hochschulbibliotheken).

f. Geschlossen werden die Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz, also die Volkshochschulen und vergleichbare Angebote anderer Träger. Ausgenommen sind digitale Angebote, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit zugehörigen Prüfungen sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.

g. Bei allen Betrieben des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr gilt generell, dass sich (1) in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m2 höchstens ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche und (2) in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche ab 801 m2 insgesamt auf einer Fläche von 800 m2 höchstens ein Kunde pro 10 m2 und auf der 800 m2 übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 m2 befindet. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtfläche anzusetzen. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt.

h. Touristische Tagesausflüge oder Freizeitvergnügungen im Ausland, etwa zum Skifahren, sind vermeidbare Risikoquellen. Die bisherige Möglichkeit, sich im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden quarantänefrei ins Ausland zu begeben, wird auf triftige Gründe beschränkt, insbesondere Arbeit, Schule, Arztbesuche, familiäre Angelegenheiten, Geschäfte des täglichen Bedarfs, nicht aber touristische und sportliche Zwecke.

i. Zum Jahreswechsel 2020 / 2021 wird empfohlen, auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten. Auf belebten Plätzen und Straßen wird die Verwendung von Pyrotechnik untersagt, um größere Gruppenbildungen zu vermeiden. Die örtlich zuständigen Behörden bestimmen die betroffenen Plätze und Straßen. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind untersagt.

Hotspot-Strategie

a. In Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz größer !!! 200 gelten folgende erweiterte Maßnahmen:

An den Schulen wird ab Jahrgangsstufe 8 der Unterricht in der Regel in geteilten Klassen als Wechselunterricht (Hybridunterricht) durchgeführt, wenn der Mindestabstand nicht anders eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Abschlussklassen und Förderschulen. Die konkrete Ausgestaltung obliegt der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit der Schulaufsicht.

  • Musikschulen und Fahrschulen werden geschlossen.
  • Märkte und Wochenmärkte werden geschlossen (ausgenommen Lebensmittelverkauf).

Es besteht ein ganztägiges Alkoholkonsumverbot auf allen öffentlichen Plätzen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (die Festlegung der Orte erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden).

Um die Schülerverkehre zu entzerren, ist je nach den Verhältnissen vor Ort und den Gegebenheiten der jeweiligen Schülerbeförderung von den Kreisverwaltungsbehörden und den Schulen gemeinsam nach Möglichkeiten für einen nach Jahrgangsstufen gestaffelten morgendlichen Unterrichtsbeginn zu suchen.

b. In Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 300 !!! gelten darüber hinaus folgende Maßnahmen:

Die Kreisverwaltungsbehörde kann in enger Abstimmung mit der Regierung gezielte Reihentestungen mittels Antigen-Schnelltests durchführen (z.B. in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Schulen), um „Ausbruchs-Cluster“ zu identifizieren und einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten.

Das öffentliche Leben soll deutlich weiter heruntergefahren werden. Hierzu sollen die Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Regierung insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:

o Ausgangsbeschränkungen können angeordnet werden. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

o Der Schulbetrieb kann weiter eingeschränkt werden.

o Dienstleistungsbetriebe, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens betreffen, können weiter eingeschränkt werden.

o Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen können weitergehend eingeschränkt werden.

o Zusammenkünfte in Gottesdiensten und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz können angemessen beschränkt werden.

c. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von deutlich unter 50 an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und einer sinkenden Tendenz kann die Kreisverwaltungsbörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung Erleichterungen der Infektionsschutzmaßnahmen zulassen, soweit das infektiologisch vertretbar ist und die Auslastung der Intensivkapazitäten und die Handlungsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht entgegenstehen.

Helfen - FFP2-Masken für Lehrkräfte

a. Die Staatsregierung begrüßt die Zusage des Bundes, weiterhin die von temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen finanziell zu unterstützen, die bisherige Novemberhilfe in den Dezember zu verlängern und dabei Marktkaufleute und Schausteller ausdrücklich einzubeziehen.

Die Staatsregierung begrüßt zudem, dass der Bund auch die Hilfsmaßnahmen für Unternehmen bis Mitte 2021 verlängert (Überbrückungshilfe III). Das betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, die Soloselbständigen sowie die Reisebranche.

Der Bund wird außerdem im Rahmen der „Sozialgarantie 2021“ die Sozialversicherungsbeiträge bei max. 40 % stabilisieren, indem er darüber hinausgehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis zum Jahr 2021 deckt.

Das Wirtschaftsministerium bzw. das Arbeitsministerium werden alles zur Umsetzung Nötige veranlassen.

b. Zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs werden Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, von der Quarantänepflicht der Einreise-Quarantäne-Verordnung ausgenommen.

c. Dem Personal an den staatlichen und kommunalen Schulen sowie an den privaten Förderschulen wird ein einmaliges Kontingent von FFP2-Masken kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Kultusministerium wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium eine entsprechende Verteilung von insgesamt ca. 300.000 FFP2-Masken (durchschnittlich 2 Masken je Lehrer) aus dem Bayerischen Pandemiezentrallager an das Personal über die Schulen veranlassen. Das Gesundheitsministerium wird durch entsprechende Ersatzbeschaffung den Bestand an FFP2-Masken im Pandemiezentrallager ausgleichen.


2. Bayern gibt grünes Licht für Lockdown-Wirtschaftshilfe / Antragstellung ab jetzt möglich / Bayerische Oktoberhilfe für Regionen mit früherem Lockdown präzisiert

Novemberhilfe:

Der Ministerrat hat heute die Weichen für die Auszahlung der Novemberhilfe an Unternehmen und Selbstständige gestellt. Betroffene können bereits seit dem gestrigen Mittwoch Unterstützung beantragen. Während Solo-Selbstständige Hilfen von bis zu 5.000 Euro direkt beantragen können, erfolgt für alle anderen Selbstständigen und Unternehmen die Antragstellung über ihren Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. In einem zweistufigen Verfahren werden zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 10.000 Euro pro Antragsteller. Durch die voll elektronische Antragstellung über die vom Bund zur Verfügung gestellte Plattform soll eine besonders schnelle Auszahlung der Hilfen erfolgen. Die Abwicklung des Programms übernimmt für Bayern wie bereits bei der Überbrückungshilfe die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern.

In den Verhandlungen mit dem Bund hat sich Bayern erfolgreich für Verbesserungen für seine Betriebe eingesetzt: Bäckerei-Cafés, Brauereigaststätten, Metzger mit angeschlossenem Imbissbetrieb und andere Mischbetriebe mit gastronomischem Angebot werden bei der Antragstellung den reinen Gastronomiebetrieben gleichgestellt. Außerdem sind Unternehmen, die ihre Umsätze zu mindestens 80 Prozent mit Lieferungen oder Leistungen im Auftrag geschlossener Unternehmen über Dritte generieren, ebenfalls für die Novemberhilfe antragsberechtigt. Dies betrifft beispielsweise Künstler, Caterer oder Tontechniker, die nicht direkt von der geschlossenen Veranstaltungsstätte, sondern über eine Veranstaltungsagentur engagiert werden.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 25. November 2020 beschlossen, aufgrund der Verlängerung der für November beschlossenen Maßnahmen bis zum 20. Dezember 2020 auch die Novemberhilfe in den Dezember auf Basis der Novemberhilfe zu verlängern.

Oktoberhilfe:

Die Staatsregierung hat heute zudem den Rahmen für die Abwicklung der bayerischen Lockdown-Hilfe („Oktoberhilfe“) festgelegt. Damit unterstützt der Freistaat die Unternehmen und Selbstständigen in den Landkreisen Berchtesgadener Land und Rottal-Inn sowie den Städten Augsburg und Rosenheim, die vom früheren Lockdown betroffen waren.

Dieses bayerische Programm wird über das Antragsverfahren der Novemberhilfe auf Bundesebene mitabgewickelt. Die technischen Voraussetzungen werden durch den Bund zeitnah geschaffen. Eine Antragstellung für die Oktoberhilfe ist voraussichtlich ab Januar möglich. Dabei ist zu beachten, dass aufgrund der technischen Vorgaben die Beantragung der Oktoberhilfe für alle Antragsteller (also auch Soloselbstständige) ausschließlich über einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen muss.

Außerdem hat der Ministerrat festgelegt, dass die Oktoberhilfe-Zahlungen auf Basis des Umsatzes aus dem Oktober 2019 ermittelt werden. Damit wird den Hoteliers und Gaststätten in den betreffenden Regionen noch besser geholfen: Eigentlich war eine Bemessung anhand des Umsatzes aus dem November 2019 geplant. Damit wären jedoch die umsatzstarken Herbstferien im Oktober 2019 aus der Betrachtung ausgeklammert worden. Abgesehen vom Bemessungsmonat wird die Oktoberhilfe analog zur Novemberhilfe berechnet: Es werden also 75 Prozent des im Vergleichszeitraum 2019 erzielten Umsatzes (bei Restaurants nur die Umsätze mit vollem Mehrwertsteuersatz ohne Außerhausverkäufe) erstattet.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 10.11.2020:

Neuigkeiten aus dem Bayerischen Kabinett: Bayern hilft geschlossenen Betrieben - Die Staatsregierung arbeitet hart für baldige Auszahlung der Novemberhilfe
Es soll zusätzlich bis zu 50 Mio. Euro für Landkreise mit frühem Lockdown

Die Bayerische Staatsregierung stellt die Weichen für eine kraftvolle Unterstützung der vom Teil-Lockdown betroffenen Unternehmen und Selbstständigen. Der Ministerrat hat heute den Weg für die Umsetzung der vom Bund finanzierten „Novemberhilfe“ freigemacht: Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern soll – wie schon bei der Überbrückungshilfe – für die Antragsbearbeitung verantwortlich sein. Zusätzlich greift der Freistaat den Betroffenen der lokalen Lockdowns im Oktober mit einem eigenen Hilfsprogramm unter die Arme: Abhängig von der Dauer der Maßnahmen wird die Novemberhilfe um bis zu gut 38 Prozent aufgestockt. Darüber hinaus werden die Kredit- und Eigenkapitalhilfen insbesondere der LfA Förderbank Bayern verlängert. Das klare Signal ist: Bayern steht in der schwierigen Zeit zu seinen Unternehmen und Selbstständigen.

Bund und Länder arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung der „Novemberhilfe“. Ab wann Anträge gestellt und Hilfen ausbezahlt werden können, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest.

Für die zusätzliche bayerische Lockdown-Hilfe in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro gelten folgende Bedingungen:

  •  Das Programm richtet sich an Unternehmen und Selbstständige, die schon vor dem bundesweiten Lockdown von dem Lockdown auf Kreisebene betroffen waren. Dies betrifft die Landkreise Berchtesgadener Land (ab 20.10.) und Rottal-Inn (27.10.) sowie die Städte Augsburg (30.10.) und Rosenheim (30.10.).
  • Grundlage ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes. Diese wird um folgende Aufschläge erhöht: 38,71% Berchtesgadener Land, 16,13% Rottal-Inn, 3,63% Augsburg, 3,63% Rosenheim
  • Für die Antragstellung muss das betreffende Unternehmen bereits erfolgreich „Novemberhilfe“ beantragt haben. Die Anträge werden von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern abgewickelt. Somit kann auf eine erneute aufwändige Prüfung der Voraussetzungen verzichtet werden.

Die bestehenden Corona-Hilfsmaßnahmen, insbesondere der LfA, werden bis 30. Juni 2021 verlängert.

Priorität für Präsenzunterricht an Schulen / Weitere personelle Unterstützung durch Aushilfslehrkräfte und Schulassistenzen

Die Corona-Pandemie stellt gerade auch die Schulen vor große Herausforderungen. Ziel der Bayerischen Staatsregierung ist es dabei, den Präsenzunterricht so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Auch und gerade in den aktuellen Corona-Zeiten ist für die gute Unterrichtsversorgung die kurz- und mittelfristige Verfügbarkeit von Lehrkräften und schulischem Personal entscheidend. Um Engpässen durch die Corona-Pandemie vorzubeugen, stellt Bayern für das laufende Schuljahr 2020/21 ein zusätzliches Budget für Aushilfslehrkräfte und sogenannte Schulassistenzen für Aufgaben außerhalb des Unterrichts bereit. Insgesamt umfasst das Maßnahmenpaket 20 Mio. Euro aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie. Die Personalmittel werden je nach Erfordernis vor Ort flexibel für entsprechende Beschäftigungsverhältnisse bereitgestellt.
(Informationen Bayerische Staatskanzlei)


Stand 29.10.2020

Bayern beschließt schnelle und konsequente Maßnahmen im Kampf gegen Corona

Bayerisches Kabinett betont: Reduzierung der Kontakte entscheidend / Priorität für Wirtschaft, Schule und Kita / Ausgleich für betroffene Branchen

Unser Land steht in der Pandemie erneut an einem Scheideweg: Jetzt und in diesen Tagen entscheidet sich, wie Deutschland und der Freistaat Bayern die zweite Infektionswelle überstehen und wie die durch die Pandemie verursachten Gesamtschäden für Leben, Gesundheit, Wirtschaft und Gesellschaft so klein wie möglich gehalten werden können.

Der bayerische Kurs der Vorsicht und Umsicht, der uns bislang vergleichsweise gut durch die Pandemie geführt hat, bleibt oberste Maxime: Lieber frühzeitig und entschlossen handeln als zu zögern und zum Getriebenen einer ungebremsten Entwicklung zu werden. Wie schnell die Pandemie sich entwickeln und auch ein gut organisiertes Land an den Rand seiner Leistungsfähigkeit bringen kann, zeigen die aktuellen Zahlen aus anderen Staaten. Handeln wir jetzt entschlossen, so können wir die Schäden begrenzen und mit Optimismus in die Weihnachtstage und das Jahr 2021 gehen.

Um gemeinsam gut durch die Krise zu kommen, sind nicht in erster Linie die staatlichen Anordnungen entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass jede und jeder Einzelne den Ernst der Lage erkennt und sich entsprechend verhält. Es geht nicht um Loyalität gegenüber dem Staat, sondern um Solidarität gegenüber der Gesellschaft und um die Sorge jedes Einzelnen um die Gesundheit aller. Jeder muss sich bewusst sein: Nun kommt es auf sein ganz persönliches Verhalten an.

Wir haben aus der Situation im Frühjahr gelernt. Das bedeutet: Trotz starker Beschränkungen wollen wir die Wirtschaft, die bereits während des ersten Lockdowns erheblich getroffen wurde, am Laufen halten sowie Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen offenlassen. Dies sind wir unseren Kindern schuldig, damit nehmen wir auch auf die Lebenssituation von Familien mit Kindern Rücksicht. Schließlich sollen die ältere Generation und Menschen mit Behinderungen vor Vereinsamung und sozialer Isolation bewahrt werden, ohne deren besonders erforderlichen gesundheitlichen Schutz zu vernachlässigen.

Unser Wissen über die Infektionswege, das Virus und über die Wirksamkeit von Maßnahmen hat sich verbessert. Das erlaubt es, jetzt gezielter und selektiver vorzugehen. Vor allem durch erhebliche Einschnitte im Freizeitbereich werden wir persönliche Kontakte massiv reduzieren und so das Infektionsgeschehen abbremsen.

Grundlegende Beschränkung der Kontakte notwendig

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vor diesem Hintergrund am 28. Oktober beschlossen, deutschlandweit abgestimmte und überall einheitlich durchzuführende Maßnahmen zu treffen. Die Staatsregierung begrüßt dieses konzertierte Handeln von Bund und Ländern und wird die getroffenen Beschlüsse konsequent und umgehend in Landesrecht umsetzen. Alle Maßnahmen sollen daher auch für Bayern am 2. November in Kraft treten. Das sind folgende zusätzliche Maßnahmen:

Das gilt ab 2. November 2020

a) Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Der Aufenthalt im öffentlichen wie im privaten Raum ist begrenzt auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands, jedoch in jedem Fall auf maximal 10 Personen. Darüber hinaus gehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der Lage in unserem Land inakzeptabel.

b) Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

c) Geschlossen werden Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind. Dazu gehören: Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Wellnesseinrichtungen, Museen, Zoos und ähnliche Einrichtungen.

d) Geschlossen werden: Messen, Kongresse, Tagungen.

e) Geschlossen wird: Der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.

f) Veranstaltungen aller Art werden untersagt, ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche (z. B. Gottesdienste, Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz).

g) Geschlossen werden: Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Geschlossen bleiben Clubs und Diskotheken. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.

h) Geschlossen werden: Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen (z. B. Physio-, Ergo-, Logotherapie, Podologie / Fußpflege) bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.

i) Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Es darf sich in den Geschäften aber weiterhin nur ein Kunde je 10 m2 Verkaufsfläche aufhalten.

j) Schulen und Kindergärten bleiben offen.

k) Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet.

Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Behörden bleiben unberührt!

Es gelten außerdem landesweit auch die bereits jetzt für Gebiete mit einer Inzidenz größer 50 geltenden Maßnahmen wie insbesondere die Maskenpflicht an den Schulen (einschließlich Grundschule), auf frequentierten öffentlichen Plätzen und am Arbeitsplatz, das ab 22 Uhr geltende Alkoholkonsumverbot auf stark besuchten öffentlichen Plätzen oder das ebenfalls ab 22 Uhr geltende Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen und durch Lieferdienste.

Befristung und Evaluierung der Maßnahmen

Die getroffenen Maßnahmen sind bis Ende November befristet. Bis dahin muss sich zeigen, ob die getroffenen Maßnahmen eine erkennbare Tendenz zur Abschwächung der Infektionsentwicklung auslösen und es gelingt, das ungezügelte Ansteigen der Infektionszahlen zu brechen. Die Maßnahmen werden zudem bereits zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten evaluiert und gegebenenfalls notwendige Anpassungen vorgenommen.

Bayern begrüßt Finanzhilfen des Bundes für betroffene Branchen

Die Staatsregierung begrüßt die Zusage des Bundes, mit einem Finanzvolumen von bis zu 10 Mrd. Euro allen von den temporären Schließungen betroffenen Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen eine außerordentliche Wirtschaftshilfe zu gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Bund plant einen Erstattungsbetrag von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert würden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen will er nach Maßgabe der Obergrenze der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermitteln.

Die Staatsregierung begrüßt zudem, dass der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern will (Überbrückungshilfe III). Das betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen. Außerdem will der Bund den KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten öffnen und anpassen.

Bonus für Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst in Höhe von 500 Euro als Würdigung für engagierten Einsatz in der Corona-Pandemie

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) zeigen herausragende Leistungen im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Die Bayerische Staatsregierung würdigt diesen engagierten Einsatz mit einem Bonus von einmalig 500 Euro. Der Corona-Bonus soll allen mithelfenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in staatlichen und kommunalen Gesundheitsämtern, den Regierungen, des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Landesamts für Pflege sowie des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zugutekommen. Insgesamt profitieren damit rund 6.800 Personen. In Summe sind dafür 3,5 Mio. Euro aus dem Corona-Sonderfonds vorgesehen.

Beim Öffentlichen Gesundheitsdienst liegt seit Beginn der Pandemie vor etwa acht Monaten eine der Hauptlasten bei den Bemühungen zur Eindämmung des Coronavirus. Die Aufgaben sind vielfältig, umfassend und zeitintensiv. Zum Arbeitsbereich zählen beispielsweise die Nachverfolgung von Kontaktpersonen und Infektionsketten (Contact Tracing), die Überwachung von Quarantänemaßnahmen und die Beratung bei der Erstellung von Hygienekonzepten.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei))

Stand 27.10.2020:

Zur aktuellen und sich verschärfenden Corona-Lage äußert sich die Bayerische Staatsregierung

1. Bayern beschließt Corona-Impfkonzept 
(Priorisierung der Impfmöglichkeit in der Anfangsphase / Aufbau von Impfzentren in ganz Bayern und mobile Impfteams geplant / Detailliertes Logistikkonzept für Lagerung und Transport des Impfstoffs / Aufbau eines Impfquoten-Monitorings Die Bayerische Staatsregierung bereitet sich intensiv auf den Zeitpunkt vor, ab dem Schutzimpfungen gegen das Corona-Virus möglich sein werden.) Der Ministerrat hat dafür frühzeitig ein entsprechendes Bayerisches Impfkonzept beschlossen.

Zu den Inhalten des Konzepts gehören die Verteilung des Impfstoffs und die Logistik für das Impfen. Das Konzept legt zudem fest, welche Personengruppen sich vorrangig impfen lassen können. Hintergrund ist, dass der Impfstoff voraussichtlich nicht sofort flächendeckend für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung stehen wird. Deshalb ist eine Priorisierung des Angebots in der Anfangsphase notwendig.

Vorgesehen ist auf freiwilliger Basis zunächst eine Impfung für:

  •  Besonders vulnerable Gruppen wie Menschen hohen Alters, Menschen mit chronischen Erkrankungen, Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie Betreute und Bewohner in stationären und teilstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung; • Menschen mit einem erhöhten Infektionsrisiko etwa aufgrund ihres Berufs (insbesondere medizinisches und pflegerisches Personal); • Berufsgruppen aus sensiblen Bereichen der kritischen Infrastruktur wie Polizei, Feuerwehr und Gesundheitswesen; • Menschen mit einem erhöhten Infektionsrisiko aufgrund äußerer Umstände wie zum Beispiel beengte Wohnverhältnisse.
  • Für die gezielte Impfung in der Anfangsphase plant die Bayerische Staatsregierung Impfzentren analog zu den lokalen Testzentren. Aufbau und Betrieb wird durch die Kreisverwaltungsbehörden erfolgen. Zusätzlich sind in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mehrere mobile Impfteams geplant, die zum Beispiel in Alten- und Pflegeheimen und bei eingeschränkt mobilen vulnerablen Gruppen zum Einsatz kommen sollen. Nach einer ersten Abfrage der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) haben sich bislang bereits 1.851 Vertragsärztinnen und -ärzte bereiterklärt, sich bei der Durchführung von Impfungen in Impfzentren und mobilen Impfteams zu beteiligen. Geplant ist überdies ein bundes- und gegebenenfalls bayernweites Impfquoten-Monitoring.
  • Die EU beziehungsweise Bundesregierung beschafft den Impfstoff. Da es mehrere vielversprechende Impfstoffkandidaten mit sehr unterschiedlichen Eigenschaften gibt, ist ein detailliertes Logistik-Konzept für Lagerung und Transport erforderlich. Unter anderem gilt es etwa, Lagertemperaturen bei minus 70 Grad Celsius zu ermöglichen und entsprechende Ultratiefkühlschränke zu beschaffen.
  • Für die Umsetzung des Impfkonzepts stellt die Staatsregierung für Sofortmaßnahmen zunächst rund 100 Mio. Euro zur Verfügung.

 

2. Bayern ist Kulturstaat 
Lebendige Kulturlandschaft erhalten: Freistaat unterstützt Kunst- und Kulturschaffende Kultur ist in Bayern nicht nur ein Wirtschaftszweig: Bayern ist ein Kulturstaat. Künstlerinnen und Künstler schenken in diesen Zeiten Hoffnung und Freude. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie, insbesondere die fehlenden Veranstaltungen, haben die Kunst- und Kulturschaffenden in ganz Bayern schwer getroffen. Die Bayerische Staatsregierung wird deshalb weitere Unterstützungsmaßnahmen in Form eines Kulturstabilisierungsprogramms 2020/21 zur Verfügung stellen, um die lebendige Kulturlandschaft in Bayern zu erhalten. Das Programm besteht aus diesen Komponenten:

  • Solo-Selbständigen-Programm für Künstlerinnen und Künstler zum Ersatz des Unternehmerlohns Der Freistaat wird Soloselbstständige im Kunst- und Kulturbereich bis Ende des Jahres mit einem neuen Programm unterstützen – schon im Vorgriff auf einen in der Diskussion stehenden Ersatz des sogenannten Unternehmerlohns bei der neuen Überbrückungshilfe des Bundes. Die Empfänger erhalten für den Zeitraum ab Oktober 2020 eine Finanzhilfe als Ersatz des entfallenden Unternehmerlohns von bis zu 1.180 Euro monatlich, die mit der derzeitigen, bis Ende des Jahres laufenden Überbrückungshilfe des Bundes kumulierbar ist. Das Solo-Selbständigen-Programm umfasst ein Gesamtvolumen von 37,5 Mio. Euro für das Jahr 2020.
  •  Einführung eines Stipendienprogramms zur Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern beim Einstieg in die professionelle Laufbahn Um Künstlerinnen und Künstler in der Anfangsphase ihrer professionellen Laufbahn trotz der derzeit widrigen Bedingungen den notwendigen Freiraum zur Realisierung von Projekten, aber auch für ihre künstlerische Entfaltung und Weiterentwicklung zu verschaffen, bietet die Staatsregierung ab dem 1. Januar 2021 5.000 Stipendien in Höhe von jeweils 5.000 Euro an. Das Stipendienprogramm, das in Abstimmung mit der freien Szene und den Verbänden konkretisiert wird, ist mit anderen Hilfsprogrammen kumulierbar und umfasst ein Gesamtvolumen von 25 Mio. Euro.
  • Erweiterung des Spielstättenprogramms auf dezentrale Kulturveranstalter ohne eigene Spielstätte und Verlängerung des Programms Das Spielstättenprogramm wird bis vorerst 30. Juni 2021 verlängert und dahingehend erweitert, dass auch Kulturveranstalter ohne eigene Spielstätte in den Kreis der Antragsberechtigten aufgenommen werden. In die Verlängerung und Erweiterung des Spielstättenprogramms investiert der Freistaat zusätzlich 15 Mio. Euro.
  • Verlängerung des Hilfsprogramms für die Laienmusik Das Hilfsprogramm für die Laienmusik wird bis 30. Juni 2021 verlängert, um Laienmusikvereine und ihre zahlreichen ehrenamtlichen Musiker und Helfer in der schwierigen Zeit der Corona-Epidemie weiterhin zu unterstützen. Im Rahmen des Hilfsprogramms können beispielsweise auch Maßnahmen zur Umsetzung von Schutz- und Hygienekonzepten angesetzt werden.
  • Aufstockung und Verlängerung der Kino-Anlaufhilfen Die Kinos in Bayern leiden wegen der Corona-Krise unter massiven Umsatz- und Ertragsverlusten. Derzeit werden sie mit den vom Ministerrat im Mai 2020 beschlossenen Anlaufhilfen in Höhe von zwölf Mio. Euro unterstützt. Diese Hilfen werden gut angenommen. Mehr als acht Mio. Euro wurden bereits bewilligt. Um das Überleben vieler bayerischer Kinos zu sichern, wird die bisher bis Jahresende befristete bayerischen Kino-Anlaufhilfe jetzt bis 30. Juni 2021 verlängert und um weitere zwölf Mio. Euro aufgestockt.

Dem Kulturstaat Bayern sind die Kunst- und Kulturschaffenden wichtig. Mit den Unterstützungsmaßnahmen im Kulturbereich bietet der Freistaat echte Perspektiven und drückt seine Wertschätzung gegenüber den Künstlerinnen und Künstlern aus.

 

3. Leistungsprämien für Lehrkräfte und Schulleitungen 
 Die Bayerische Staatsregierung ermöglicht die Auszahlung von Leistungsprämien für staatliche Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für staatliche Lehrkräfte, die sich durch besondere Leistungen insbesondere bei der Digitalisierung des Unterrichts ausgezeichnet haben. Die Prämien sind Ausdruck der Wertschätzung für die Anstrengungen der Schulen im vergangenen halben Jahr.
 

Die Corona-Pandemie stellt die Schulleitungen und Lehrkräfte an bayerischen Schulen seit März vor zuvor nicht gekannte pädagogische und organisatorische Herausforderungen. Die Schulen begegnen den infektionsbedingt oft kurzfristig wechselnden Situationen mit herausragendem Engagement und stellen so den Betrieb unter Pandemiebedingungen sicher.

Die Leistungsprämie soll jeweils 500 Euro betragen und aus dem Sonderfonds Corona noch im Jahre 2020 steuerfrei ausgezahlt werden.

 

4. Bayern für Konkretisierung der bundesgesetzlichen Rechtsgrundlagen im Kampf gegen die Corona-Pandemie 
Die Bayerische Staatsregierung setzt sich für eine Konkretisierung der bundesgesetzlichen Rechtsgrundlagen für die Schutzmaßnahmen der Länder im Kampf gegen die Corona-Pandemie ein. Der Ministerrat beschloss eine entsprechende Bundesrats-Initiative zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Das erneute erhebliche Ansteigen der Zahl der Neuinfektionen lässt erwarten, dass die Corona-Pandemie zu einem längeren Infektionsgeschehen wird. Die bislang bestehenden Ermächtigungsnormen für die Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen der Bundesländer haben jedoch lediglich Generalklauselcharakter und umschreiben das Ausmaß der Ermächtigung nur sehr unscharf. Um Inhalt und Grenzen möglicher grundrechtsbeschränkender Schutzmaßnahmen der Länder genauer zu umreißen, sollen deshalb die bestehenden Befugnisnormen zur Bewältigung der Pandemie im Bundes-Infektionsschutzgesetz ergänzt und präzisiert werden.

Auf diese Weise sollen eine Standardisierung der Maßnahmen und eine möglichst einheitliche Handhabung im Bundesgebiet sichergestellt werden, ohne jedoch in begründeten Fällen regionale oder lokale Einzelfallregelungen auszuschließen. Derzeit ermächtigt das Infektionsschutzgesetz die zuständigen Behörden zwar zum Ergreifen der „notwendigen“ Schutzmaßnahmen, führt aber nur einige wenige explizite Beispiele auf. Ergänzt werden soll nun nach dem Willen Bayerns ein Maßnahmenkatalog zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Er umfasst insbesondere die folgenden Punkte:

  • Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum;
  • Schließung von Einrichtungen und Betrieben; 
  • Untersagung beziehungsweise Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen und Versammlungen; 
  • Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum; 
  • Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens; • Verbot der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten; 
  • Untersagung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen zu bestimmten Zeiten (Sperrstunde); 
  • Erhebung, Speicherung und Schutz der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.
  • Damit sollen die Maßnahmen der Länder zur Eindämmung der Pandemie, die sich bewährt haben und deren Rechtmäßigkeit durch die Gerichte vielfach bestätigt wurde, nunmehr auch im Wortlaut des Infektionsschutzgesetzes ausdrücklich verankert werden und die bisherige Generalklausel entsprechend ergänzt werden. Die Entschließung zur Änderung des Bundes-Infektionsschutzgesetzes soll zeitnah in den Bundesrat eingebracht werden.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)


Stand 15.10.2020:

Coronavirus-Pandemie: Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung zu schützen ist oberstes Gebot im Angesicht der steigenden Zahlen

Bayern sendet nachdrücklichen Appell an alle Bürgerinnen und Bürger, die allgemeinen Schutzregeln konsequent zu befolgen. Das Kabinettssitzung vom 15. Oktober 2020 und die Ergebnisse: Erweiterung Maskenpflicht / Sperrstunde / Begrenzung private Feiern und Kontakte 

Die hochdynamische Entwicklung der Infektionszahlen macht deutlich, dass die vom Coronavirus ausgehenden Gefahren weiter ernst und die Lage wieder wachsend besorgniserregend sind. Für Deutschland und Bayern sind die kommenden Wochen entscheidend. Es muss gelingen, den seit Ende August erkennbaren Trend schnellstmöglich wieder zu stoppen.

Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung zu schützen ist oberstes Gebot. Insbesondere Risikogruppen haben Anspruch auf bestmöglichen Schutz und Solidarität der gesamten Bevölkerung. Eine Überforderung unseres Gesundheitssystems darf gerade im Vorfeld des Winters und der jahreszeitlichen typischen sonstigen Erkrankungen nicht riskiert werden.

Der Ministerrat appelliert mit Nachdruck an alle Bürgerinnen und Bürger, die allgemeinen Schutzregeln konsequent zu befolgen. Hierzu gehören die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern, die Hygieneregeln sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Hinzu kommt das ausreichende Lüften insbesondere beim Aufenthalt von mehreren Personen in geschlossenen Räumen. Der Ministerrat empfiehlt ausdrücklich, eine Mund-Nasen-Bedeckung überall zu tragen, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann – und zwar auch dann, wenn dazu keine ausdrückliche Verpflichtung besteht.

Laufende Infektionsketten können nur gebrochen werden, wenn die Behörden zuverlässig auch über die nötigen Kontaktdaten verfügen, um Betroffene ansprechen, warnen und testen zu können. Der Ministerrat bittet daher alle Bürgerinnen und Bürger ausdrücklich darum, auch im eigenen Interesse geforderte Kontaktdaten korrekt, vollständig und lesbar anzugeben.

Aufgrund der weltweiten Forschungsanstrengungen sind das Wissen um das Virus, seine Verbreitungswege und wirksame Maßnahmen zur Eindämmung von Infektionsketten erfreulicherweise gewachsen. Gewachsen ist in gleichem Maße die Herausforderung, auch die geschwächte Wirtschaft keinen unzumutbaren Belastungen mehr auszusetzen. Ein allgemeiner Lockdown wie im Frühjahr 2020 kann und muss daher vermieden werden. Insbesondere Schulen und Kindertageseinrichtungen müssen weiter geöffnet bleiben.

Das ist nur möglich unter zwei Voraussetzungen: Präzise gesteuerte Maßnahmen einerseits und ihre erneut disziplinierte Befolgung durch die gesamte Bevölkerung andererseits. Bayern ist im Frühjahr in einem gemeinsamen Kraftakt gut durch die erste Welle gekommen. Das muss erneut bewiesen werden. Bayern muss nun mit Entschlossenheit handeln.

Die Bayerische Staatsregierung beschließt daher folgende Maßnahmen:

1. Maßnahmen in Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz größer 35 In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen haben die Gesundheitsämter spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz über 35 folgende Maßnahmen durch Allgemeinverfügung anzuordnen:

  •  Es wird eine Maskenpflicht dort eingeführt, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Das gilt insbesondere auf bestimmten, stark frequentierten Plätzen (z.B. Fußgängerzonen, Marktplätze), in allen öffentlichen Gebäuden, auf Begegnungs- und Verkehrsflächen (z.B. Fahrstühle, Kantinen, Eingangsbereich von Hochhäusern), in den Schulen (außer Grundschulen) und Bildungsstätten auch im Unterricht, für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen sowie durchgängig auf Tagungen, Kongressen, Messen und in Kulturstätten auch am Platz.
  • Es wird eine Sperrstunde um 23 Uhr in der Gastronomie eingeführt. Ab 23 Uhr darf an Tankstellen kein Alkohol verkauft werden. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 23 Uhr ein Alkoholverbot.
  • Private Feiern und Kontakte werden auf zwei Hausstände oder maximal 10 Personen begrenzt.

2. Maßnahmen in Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz größer 50 In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen haben die Gesundheitsämter spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz über 50 folgende Maßnahmen durch Allgemeinverfügung anzuordnen:

  •  Es wird eine Sperrstunde um 22 Uhr in der Gastronomie eingeführt. Ab 22 Uhr darf an Tankstellen kein Alkohol verkauft werden. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 22 Uhr ein Alkoholverbot.
  • Private Feiern und Kontakte werden auf zwei Hausstände oder maximal 5 Personen begrenzt.

Kommt der Anstieg der Infektionszahlen nicht spätestens binnen 10 Tagen zum Stillstand, sind weitere gezielte Beschränkungen unvermeidlich, um öffentliche Kontakte weitergehend zu reduzieren.

3. Verlängerung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die geltende 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird unter Berücksichtigung der oben geschilderten Änderungen bis zum Ablauf des 25. Oktober 2020 verlängert.
(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 13.10.2020:

Die Bayerische Staatsregierung ist weiter besorgt über die Corona-Pandemie

Die wichtigen Entscheidungen des Kabinetts sind nachfolgend wiedergegeben:

Mit Sorge stellt der Ministerrat fest, dass sich das Infektionsgeschehen in den europäischen Nachbarländern, aber auch bundesweit in den letzten Wochen und Tagen gesteigert hat. Vor allem in den Ballungsräumen besteht die Gefahr, dass Infektionsketten nicht mehr nachverfolgt und unterbrochen werden können und sich das Coronavirus SARS-CoV-2 ungehindert weiter verbreiten kann. Dass Bayern und Deutschland bislang vergleichsweise gut durch die Corona-Krise gekommen sind, liegt am konsequenten und verständigen Zusammenwirken der gesamten Gesellschaft entsprechend des bayerischen Kurses der Vorsicht und Umsicht. Dies ist nun umso mehr erforderlich! Der Ministerrat appelliert deswegen mit allem Nachdruck an die gesamte bayerische Bevölkerung, weiter die Regeln Abstand, Hygiene, Alltagsmasken und Lüften – AHA-L – zu beherzigen und auf diese Weise dazu beizutragen, dass eine Unterbrechung von Infektionsketten – eine der Grundvoraussetzungen einer erfolgreichen Pandemiebekämpfung – gewährleistet bleibt.

Auf staatlicher Seite ist weiterhin ein konzentriertes und schnelles Handeln erforderlich, um einen zweiten Lockdown zu verhindern. Der Ministerrat beschließt im Einzelnen die folgenden Maßnahmen:

Contact Tracing Teams

Der Ministerrat betont die Bedeutung des Contact-Tracings zur Nachverfolgung von Infektionsketten. Der vom Freistaat zur Verfügung gestellte Grundstock für die Contact-Tracing-Teams (CTT) von 775 Mitarbeitern an den Gesundheitsbehörden wird daher um weitere 500 Mitarbeiter aufgestockt. Diese werden jeweils zur Hälfte auf die Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden aufgeteilt und umgehend bis zum 1. März 2022 (befristet) eingestellt. An den Regierungen sind damit insgesamt 65 CTT als schnelle Eingreiftruppe zur Unterstützung der Gesundheitsbehörden in Landkreisen und kreisfreien Städten mit verstärktem Infektionsgeschehen vorzuhalten. Bei der Abwicklung der Einstellungsverfahren werden die Regierungen durch die anderen Ressorts im Wege der Amtshilfe unterstützt, soweit Einstellungen nicht von den Kreisverwaltungsbehörden selbst vorgenommen werden.

Um unverzüglich das Contact-Tracing zu stärken, werden mit sofortiger Wirkung bis zu 2.000 staatliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dafür abgestellt. Insbesondere sind dabei Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie solche Unterstützungskräfte aus den Ressorts zu berücksichtigen, die bereits im Frühjahr zur Kontaktnachverfolgung eingesetzt wurden. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird beauftragt, bis zu 1.000 Beamtinnen und Beamten insbesondere der Bereitschaftspolizei für das Contact-Tracing zur Verfügung zu stellen sowie zentrale Anlaufstellen für die Bearbeitung von Anforderungen durch die örtlichen Gesundheitsämter einzurichten.

Der Ministerrat betont darüber hinaus die Notwendigkeit, dass alle Ressorts und die Staatskanzlei weiterhin mindestens 2.550 Mitarbeiter als Unterstützungspersonal im Bedarfsfall für die Bildung von CTT zur Verfügung stellen. Der Einsatz der CTT-Mitarbeiter wird von einer interministeriellen Arbeitsgruppe unter Federführung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat laufend begleitet und evaluiert.

Sonstige personelle Ausstattung der Gesundheitsbehörden • Die personelle Unterstützung des Staatsministeriums der Gesundheit und Pflege, des Landesamts für Gesundheit und der Gesundheitsämter mit Stammkräften der anderen Ressorts wird im bisherigen Umfang über den 31. Dezember 2020 hinaus bis mindestens 30. April 2021 verlängert. Auf Bitten des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sollen die Ressorts zusätzliche notwendige Unterstützungskräfte vor allem für die Bereiche Beschaffungen, Öffentlicher Gesundheitsdienst, Vergabewesen, Personal- und IT-Dienstleistungen vorübergehend abordnen oder im Wege der Amtshilfe Aufgaben übernehmen.

Mobile Teststrecken

Die konsequente Kontaktnachverfolgung muss mit einer niedrigschwelligen Testung Krankheitsverdächtiger koordiniert zusammenwirken. Die mobilen Teststrecken haben sich auf Grund ihrer flexiblen und schnellen Einsatzfähigkeit bewährt. Sie sind ein wichtiges Element einer dezentralen Teststrategie und werden daher, gerade auch zur Unterstützung der Testzentren bei den Kreisverwaltungsbehörden bei der Bewältigung eines Hotspot-Geschehen, nahtlos fortgesetzt. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die Mobilen Teststrecken bis 31. Dezember 2020 (mit Verlängerungsoption bis 28. Februar 2021) fortführen und die Einsatzszenarien konzeptionell weiter entwickeln. Die zur Umsetzung erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von 32 Mio. Euro werden aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie bereitgestellt.

Einreise-Quarantäne-Verordnung

Die Einreise-Quarantäne-Verordnung wird um weitere drei Wochen bis zum 8. November 2020 verlängert.

Wissenschaft und Grundrechtsschutz bestimmen Corona-Politik der Staatsregierung

Die Corona-Politik der Staatsregierung folgt den Prinzipien der Vorsicht und Umsicht. Dabei haben Wissenschaft und Grundrechtsschutz oberste Priorität. Dazu beriet sich der Ministerrat heute mit den Mitgliedern des Dreierrats Grundrechtsschutz sowie dem Präsidenten der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina.

Grundrechtsschutz ist für den Freistaat während der Corona-Krise von besonderer Bedeutung. Die Staatsregierung hat deshalb Ende März 2020 den Dreierrat Grundrechtsschutz als unabhängiges Monitoring-Gremium für die rechtliche und ethische Bewertung staatlicher Corona-Maßnahmen eingesetzt. Das Gremium berät die Staatsregierung bei wichtigen Leitentscheidungen während der Corona-Pandemie. Es besteht aus der ehemaligen evangelischen Münchner Regionalbischöfin Susanne Breit-Keßler als Vorsitzender sowie den ehemaligen Präsidenten der Oberlandesgerichte Nürnberg bzw. Bamberg, Dr. Christoph Strötz und Clemens Lückemann.

Der Dreiererrat Grundrechtsschutz leistet mit seiner Arbeit einen wertvollen Beitrag dazu, bei allen notwendigen Maßnahmen den bestmöglichen Ausgleich zwischen effektivem Infektionsschutz und geringstmöglichen Einschränkungen zu finden. In seinen Sitzungen werden insbesondere Fragen der Verhältnismäßigkeit und Gerechtigkeit sowie mögliche Handlungsalternativen erörtert. Die Empfehlungen des Dreierrats werden von der Staatsregierung bei der fortlaufenden Anpassung der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zeitnah berücksichtigt.

Oberstes Ziel der Staatsregierung bei der Bewältigung der Corona-Pandemie ist der Schutz der Bevölkerung. Bei allen Maßnahmen gilt das Primat der Wissenschaft. Die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina hat seit Beginn der Corona-Krise zahlreiche wegweisende Stellungnahmen zu unterschiedlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Pandemie veröffentlicht. Bereits in der ersten Ad-hoc-Stellungnahme vom 21. März 2020 hat sich die Leopoldina mit den von der Bundesregierung und den Ländern ergriffenen Maßnahmen befasst und den Dreiklang aus Eindämmung der Epidemie, Schutz der vulnerablen Bevölkerung sowie gezielter Kapazitätserhöhung im öffentlichen Gesundheitswesen befürwortet. Die sechste und damit bislang letzte Ad-hoc-Stellungnahme vom 23. September 2020 „Coronavirus-Pandemie: Wirksame Regeln für Herbst und Winter aufstellen“ fordert die Verantwortlichen in Bund und Ländern auf, sich rasch auf bundesweit verbindliche, wirksame und einheitliche Regeln für das Inkrafttreten von Schutzmaßnahmen zu einigen und letztere konsequenter als bisher um- und durchzusetzen. Die Staatsregierung sieht sich damit in ihrem Kurs für bundesweit möglichst einheitliche Regeln und Sanktionen bestätigt.
(Informationen Bayerische Staatskanzlei)


Stand 01.10.2020:

Bayern setzt Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz um - FREIE WÄHLER setzen sich erfolgreich gegen eine massive Ausweitung an Einschränkungen ein

Bislang haben Deutschland und der Freistaat Bayern die Herausforderungen der Corona-Krise auch Dank breiter Unterstützung der Bevölkerung gut bewältigt. Vor dem Hintergrund der nun beginnenden kalten Jahreszeit, der anstehenden Erkältungs- und Grippesaison und der auch in Bayern wieder gestiegenen Infektionszahlen gilt nun mehr denn je das Gebot der Umsicht und der Vorsicht. Nur durch konsequentes und verständiges Zusammenwirken der gesamten Gesellschaft und erhöhte Vorsicht, insbesondere bei privaten Feiern und Treffen, können die bislang erreichten Erfolge erhalten bleiben. Wichtigstes Ziel bleibt die Verhinderung eines weiteren flächendeckenden Lockdowns.

FREIE WÄHLER betonen: Schule und Kinderbetreuung müssen offen bleiben

Vor allem die Offenhaltung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die Stärkung der Wirtschaft stehen im Fokus aller Anstrengungen. Gezielte, an das regionale Infektionsgeschehen angepasste Maßnahmen sind am besten geeignet. Sie gewährleisten, dass das Infektionsgeschehen begrenzt wird, nachverfolgbar bleibt und Infektionsketten durchbrochen werden. Neben den allgemeinen Regeln des Abstandhaltens, der Hygiene und der Alltagsmasken kommt in der kälteren Jahreszeit vor allem auch dem regelmäßigen Lüften in privaten und öffentlichen Räumen besondere Bedeutung zu, um die Gefahr einer Ansteckung zu verringern. Der von der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 29. September 2020 gefasste Beschluss sieht hierzu bundesweit einheitliche Leitlinien vor. Bayern ist Vorreiter und Unterstützer dieses Kurses.

Im Einzelnen beschließt der Ministerrat die folgenden Maßnahmen und Regeln:

  •  Um die Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten zu gewährleisten, sind wahrheitsgemäße Kontaktdaten (insbesondere Kontaktinformationen und Aufenthaltszeitraum) unerlässlich. Es wird deswegen eine entsprechende, bußgeldbewehrte Pflicht zur Erfassung der Daten für Gastronomen, Hotelbetreiber und Veranstalter von 1.000 Euro eingeführt. Für falsche persönliche Angaben auf angeordneten Gästelisten in Restaurants usw. soll ein Bußgeld in Höhe von in der Regel bis zu 250 Euro für den Gast gelten. Ergänzend werden die Gaststättenbetreiber aufgefordert, durch Plausibilitätskontrollen dazu beizutragen, dass angeordnete Gästelisten richtig und vollständig geführt werden.
     
  •  Hinsichtlich der Teilnehmerzahl bei privaten Feierlichkeiten werden Regelungen erlassen, wonach eine Höchstteilnehmerzahl festgelegt wird, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz von 35 überschritten ist. Diese soll für Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen auf maximal 50 Teilnehmer festgelegt werden. In privaten Räumen wird dringlich empfohlen, keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen.
     
  • Bei einem Überschreiten einer Inzidenz von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen verbleibt es bei den entsprechend dem Ministerratsbeschluss vom 22. September 2020 erlassenen Regelungen.
     
  • Die bayerische Einreise-Quarantäne-Verordnung wird bis zum 18.10.2020 verlängert.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, die notwendigen Änderungen in den einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen umzusetzen. Es wird eine neue 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Geltung bis zum 18.10.2020 erlassen.
(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 29.09.2020:

FREIE WÄHLER wollen Corona-Ampel - Ministerpräsident Markus Söder übernimmt immer mehr Ideen der FREIEN WÄHLER


Die FREIE WÄHLER Bayern-Landtagsfraktion stellt klar: Einführung einer Corona-Ampel wäre großer und wichtiger Schritt im Kampf gegen die Pandemie. Florian Streibl, Vorsitzender der FREIE WÄHLER Landtagsfraktion, zur Einführung einer Corona-Ampel: „Um einen zweiten Lockdown für die Bundesrepublik zu verhindern, ist eine Corona-Ampel dringend erforderlich."

Die ganze Meldung lesen Sie hier: bit.ly/2Ggy8qn

Stand 22.09.2020:

Die aktuellsten Informationen zur Corona-Lage und die Beschlüsse des Bayerischen Kabinetts haben wir hier zusammengefasst:

FREIE WÄHLER setzen passgenaue Reaktionsmöglichkeiten vor Ort in der Bayerischen Staatsregierung um

Kabinett beschließt potenzielle Regelmaßnahmen / Verschärfung der Einreisequarantäneverordnung

Der Ministerrat bekräftigt die Bayerische Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Insbesondere durch Reiserückkehrer und durch nachlassende Achtsamkeit hat sich das Infektionsgeschehen im Vergleich zum Frühsommer wieder erhöht. Es gilt, frühzeitig einer weiteren Erhöhung des Infektionsgeschehens entgegenzuwirken. Deshalb sollen die örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden insbesondere bei Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 50 zügig und entschlossen mit verschärften, aber passgenauen Maßnahmen reagieren.

Der Ministerrat hält insbesondere folgende Regelmaßnahmen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden bei Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 50 für geeignet:

  • Beschränkung des gemeinsamen Aufenthalts im öffentlichen Raum auf v.a. maximal zwei Hausstände, nahe Angehörige oder auf Gruppen von bis zu fünf Personen. Das gilt auch für Regelungen, die auf die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum Bezug nehmen.
  • Beschränkung des Teilnehmerkreises von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken auf v.a. maximal zwei Hausstände, nahe Angehörige oder auf Gruppen von bis zu fünf Personen.
  • Beschränkung der zulässigen Anzahl der Teilnehmer an Veranstaltungen, dabei insbesondere bei privaten Feiern wie Hochzeiten, Geburtstage o.ä. auf höchstens ein Viertel der in der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorgesehenen Teilnehmergrenzen, also auf bis zu 25 Teilnehmer in geschlossenen Räumen oder bis zu 50 Teilnehmer unter freiem Himmel.
  • Anordnung einer Maskenpflicht auf bestimmten stark frequentierten öffentlichen Plätzen.
  • Verbot des Konsums von Alkohol auf bestimmten stark frequentierten öffentlichen Plätzen (außerhalb des zulässigen Gastronomiebetriebs nach § 13 Abs. 4 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung).
  • Untersagung der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle in der Gastronomie in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr („Sperrstunde“).
  •  Beschränkung des Besuchs von Einrichtungen wie Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen auf täglich eine Person (in der Regel aus dem eigenen Hausstand oder nahe Angehörige), bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer festen Besuchszeit.

Die oben genannten Regelmaßnahmen sollen dabei als Regelbeispiele in die 6. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung aufgenommen werden. Die örtliche Gesundheitsbehörde wird dabei entsprechend der örtlichen Gegebenheiten jeweils situationsbedingt angepasst handeln.

Die Infektionszahlen steigen aktuell an, deswegen muss weiterhin umfangreich getestet werden. Noch neuartige Schnelltests, die derzeit mit Hochdruck entwickelt und erprobt werden, können dabei eine echte Perspektive für eine Ergänzung der bestehenden Testverfahren darstellen.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird daher beauftragt,

  • die Bayerische Teststrategie auf neue innovative Testmöglichkeiten (Schnelltests) auszuweiten und dafür 
  • ein Testkonzept vorzulegen, das unter Berücksichtigung der Validität der Ergebnisse dieser Tests Einsatzmöglichkeiten beispielsweise für bestimmte geeignete Personenkreise / Bereiche vorsieht.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird weiter beauftragt, in einem ersten Schritt 10 Mio. Schnelltests zu beschaffen bzw. dafür Kaufoptionen zu erwerben.

Die sogenannte AHA-Formel hilft: Abstandhalten, Hygienemaßnahmen und Alltagsmasken dämmen die Infektionsgefahr ein. Daneben kommt dem infektionsschutzgerechten Lüften gerade in den bevorstehenden Herbst- und Wintermonaten enorme Bedeutung zu, um die Virenlast und damit die Ansteckungsgefahr in Gebäudeinnenräumen durch regelmäßige Frischluftzufuhr zu verringern. Aus AHA wird deshalb AHA-L. Vor dem Hintergrund des Schul- und Kitastarts 2020/2021 im Regelbetrieb und zur Flankierung der entsprechenden Hygienekonzepte beschließt der Ministerrat ein Bayerisches Förderprogramm in Höhe von bis zu 50 Mio. Euro. Damit sollen die Träger von Schulen und Kitas bei der Umsetzung technischer Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften, zur Ertüchtigung bzw. Neuinstallation raumlufttechnischer Anlagen unterstützt sowie geeignete CO2-Messgeräte für den Einsatz an Schulen und Kitas angekauft werden.

Der Ministerrat hält eine Verschärfung der Bayerischen Einreisequarantäneverordnung für erforderlich. Auch bei Kurzaufenthalten in Risikogebieten besteht eine erhebliche Infektionsgefahr, insbesondere beim Besuch von Großveranstaltungen. Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht bei Reisen mit einem Aufenthalt von weniger als 48 Stunden soll nicht mehr gelten, wenn die Reise dem Besuch einer kulturellen Veranstaltung, eines Sportereignisses oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung dient.

Der Ministerrat begrüßt, dass die Bundeswehr mit 100 Soldatinnen und Soldaten den Öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Kontaktnachverfolgung unterstützt. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird gebeten, zu prüfen, ob Kräfte der Bereitschaftspolizei kurzfristig zur Unterstützung des ÖGD bei der Kontaktnachverfolgung geschult und gegebenenfalls eingesetzt werden können.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, die notwendigen Änderungen in den einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen umzusetzen. Die Änderungen treten ab morgen, 23. September, in Kraft.
(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 18.09.2020:


Schule unter Corona-Bedingungen: Kultusminister Piazolo zieht erste positive Bilanz

Extrem positiv: Präsenzunterricht kann weiter so stattfinden - Dafür setzen sich die FREIEN WÄHLER ein

Kultusminister Michael Piazolo zieht zwei Wochen nach dem Start ins Schuljahr 2020 / 2021 eine erste positive Bilanz: „Unsere Schulen sind zum übergroßen Teil sehr gut in das neue Schuljahr gestartet, die Schulfamilie setzt den Rahmen-Hygieneplan sehr gut um.“ Es sei die richtige Entscheidung gewesen, in den ersten neun Unterrichtstagen ab Jahrgangsstufe 5 auch im Unterricht eine Maskenpflicht vorzusehen.

„Wir konnten so in den Präsenzunterricht starten und das Infektionsrisiko durch Reiserückkehrer senken“, so der Minister weiter. Ab dem kommenden Montag gilt nun das im Rahmen-Hygieneplan vorgesehene Vorgehen: Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände, im Klassenzimmer nur dort, wo die Gesundheitsämter dies aufgrund erhöhter Infektionszahlen anordnen.

Vorsichtiger Start ins Schuljahr hat sich bewährt – Hygieneplan greift!
Prof. Dr. Michael Piazolo

Dass an einzelnen Schulen bereits kurz nach Schuljahresbeginn aufgrund von Quarantäneanordnungen Distanzunterricht angeordnet werden musste, überrascht den Minister nicht: „Jede Klasse in Quarantäne ist für die Betroffenen belastend. Doch wir müssen der Realität ins Auge sehen: Es wird in diesem Schuljahr immer wieder Klassen und Schulen geben, wo zeitweise kein Präsenzunterricht stattfinden kann. Die Schulen sind aber auf diesen Fall vorbereitet.“

Bewährt habe sich zudem, dass der mit dem Gesundheitsministerium entwickelte Stufenplan kein Automatismus ist, sondern den Gesundheitsämtern vor Ort Entscheidungsspielräume lässt: „So können die Infektionswege genau analysiert und die Maßnahmen lokal darauf abgestimmt werden.“

Weiter betonte der Minister: „Mit dem Präsenzunterricht ist Leben in unsere Schulen zurückgekehrt. Vielen war die Freude, wieder in die Schule gehen zu können, anzusehen. Trotz Corona finden sogar auch Sport, Theater, Chor und vieles mehr wieder statt – das ist in diesen Zeiten ein hoffnungsfrohes Signal, über das ich mich sehr freue.“


Stand 14.09.2020

Durch die FREIEN WÄHLER in der Staatsregierung bekommt Bayern neuen Aufschwung

1. Hightech Agenda Plus / Bayerns Innovationssprung nach Corona

Mit der Hightech Agenda (HTA) hat Bayern vor einem Jahr eine bundesweit einzigartige Technologieoffensive gestartet. Mit 2 Mrd. Euro, 1.000 neuen Professoren und 13.000 neuen Studienplätzen baut der Freistaat seine Spitzenstellung in der Forschung aus. Bayern fördert die Entwicklung neuester Technologien und ihre Umsetzung in die konkrete Praxis. So wird vor allem der Mittelstand bei der digitalen Transformation unterstützt.

Inzwischen hat die Corona-Pandemie die wirtschaftliche Entwicklung weltweit empfindlich gebremst. Aufgrund seiner starken Exportorientierung ist Bayern noch deutlicher betroffen als andere. Mit der HTA plus im Umfang von rund 900 Mio. Euro in den Jahren 2021 und 2022 wird der Freistaat die HTA mit als Anschub für den Neustart nach Corona nutzen und ein kraftvolles Signal des Aufbruchs und der Zuversicht senden.

Die Umsetzung der HTA wird beschleunigt: Maßnahmen, die erst für spätere Jahre vorgesehen gewesen wären, werden vorgezogen und neue zusätzliche Projekte gestartet. Mit der Hightech Agenda plus startet die Staatsregierung ein eigenes bayerisches Konjunkturpaket.

Die besten Köpfe für Bayern

Vorgezogene Stellenbesetzungen sind die Grundlage dafür, wesentliche Programmteile der HTA schneller als geplant umzusetzen:

• Bereits ab dem 1. April 2021: Besetzung aller bislang für 2021 bis 2023 vorgesehenen knapp 1.800 Stellen der HTA (Professoren und wissenschaftliches Personal inkl. Sach- und Anmietmittel).

• Zusätzlich: Dauerhafte Bereitstellung der außerhalb der HTA an den Hochschulen 1.200 bestehenden und besetzten Stellen aus dem Hochschulausbauprogramm (doppelter Abitur-Jahrgang, Abschaffung der Wehrpflicht).

Mittel: 2021: 142,5 Mio. €, 2022: 100,3 Mio. €, Summe: 242,8 Mio. €
 

Die modernste Infrastruktur für Bayerns Hochschulen

Die HTA wird zum Muster für schnelles Bauen: Die großen Baumaßnahmen im Rahmen der HTA werden deutlich schneller angegangen und fertiggestellt – durch innovative Verfahrensabläufe und organisatorische Neuregelungen.

  •  In ganz Bayern werden Hochschulen profitieren:
     Neubau Technische Chemie in Erlangen
     Neubau digitale Lehrstühle TH Ingolstadt o Neubau Internationales Wissenschaftszentrum Passau o Neubau Technologiepark Rosenheim o  Neubau Chemie in Würzburg o Neubau Zentrum für Unternehmensgründung in Bayreuth o Neubau Center for Nanoskopie in Regensburg o Rechenzentrum Uni Augsburg o Zur Unterbringung der neuen Wissenschaftler: Sonderprogramm für Modulbauten in Forschung und Lehre.

Mittel: 2021: 50 Mio. €, 2022: 50 Mio. €, Summe: 100 Mio. €.
 

Die innovativste Forschung für Bayern

Durch das Vorziehen von Maßnahmen aus der Hightech Agenda erreicht die Staatsregierung den schnelleren Start von Forschungsprojekten:

  • Beschleunigter Aufbau der neuen Fakultät für Luftfahrt, Raumfahrt und Geodäsie der TUM (2021: 2,2 Mio. €, 2022: 2,3 Mio. €, Summe 4,5 Mio. €)
  • Beschleunigter Aufbau von Forschungsinfrastruktur bei KI durch Fraunhofer-Institut für kognitive Systeme in Garching, Gründung des ELLIS-Instituts München und beschleunigter Aufbau einer KI Fabrik an der Munich School of Robotics and Machine Intelligence (2021: 8 Mio. €, 2022: 6 Mio. €, Summe: 14 Mio. €).
  •  Vorziehen von Mitteln der Forschungsförderung, v.a. für Bereiche KI, additive Fertigung und LifeScience (2021: 20 Mio. €, Summe: 20 Mio. €)
  • Ausbau der Wasserstoffförderung, u.a. für Projekte in Augsburg (2021 und 2022: je 3 Mio. €, Summe 6 Mio. €).
  • Aufstockung der Regional- und Tourismusförderung (2021: 15 Mio. €, Summe: 15 Mio. €.


Die modernsten Technologien für Bayern

Nicht nur mehr Tempo, sondern auch noch mehr Qualität. Die Hightech Agenda wird auch inhaltlich erweitert und fortentwickelt. Zusätzliche Maßnahmen:

  •  Bayerische Quanteninitiative mit Aufbau eines Zentrums für Quantencomputing und Quantentechnologien,
  •  Start-up Initiativen,
    o u.a. neuer 250 Mio. €-Scale-up-Fonds (2021: 118 Mio. €, 2022: 8 Mio. €; Summe: 126 Mio. €) o und schnelle Finanzierung des bereits etablierten Start-Up-Fonds der HTA (2021 und 2022: je 10 Mio. €, Summe: 20 Mio. €).
     
  • Denkwelt Oberpfalz – nächster Schritt (Kooperation mit der OTH Amberg-Weiden zur Stärkung des Technologietransfers im Bereich KI) (2021: 2 Mio. €, 2022: 3 Mio. €, Summe: 5 Mio. €) • Bayerische Innovationspark-Initiative, mit Cleantech-Industriepark im Raum Bamberg und Wasserstoffcluster in der Metropolregion Nürnberg (2021und 2022 je: 21 Mio. €, Summe: 42 Mio. €)

Fünf-Punkte-Zukunftsplan für bayerische Industrie - Corona-Krise und Transformationsprozesse stellen Unternehmen vor Herausforderungen

Eine starke Wirtschaft ist entscheidend für die Sicherung von Arbeitsplätzen und Bayerns Wohlstand in der Zukunft. Derzeit stehen viele Branchen wegen der Corona-Krise und des laufenden Transformationsprozesses enorm unter Druck. Die Staatsregierung will deshalb den Wirtschaftsstandort Bayern stärken und die bayerische Industrie nach Kräften bei der Bewältigung der Herausforderungen unterstützen. Dafür hat der Ministerrat heute den Fünf-Punkte-Zukunftsplan für die bayerische Industrie verabschiedet.

Die Maßnahmen sollen bei der Bewältigung der Corona-Krise helfen und bei der Digitalisierung und technologischen Transformation unterstützen. Im Fokus stehen insbesondere der Bereich Automobil und Zulieferer, Maschinenbau sowie Luft- und Raumfahrt. Sie sind Schlüsselindustrien und stehen für die Hälfte der Umsatzerlöse der Industrie in Bayern.
 

Der Fünf-Punkte-Zukunftsplan umfasst folgende Bereiche:

1. Durchhalten: Der Freistaat hilft mit zusätzlichen Finanzmitteln beim Durchschreiten des derzeitigen Konjunkturtals. Ziel ist es, die Liquidität der Firmen zu erhalten und Insolvenzen zu vermeiden. Die LfA Förderbank Bayern bietet dafür Kredithilfen als Ergänzung zu Angeboten der KfW. Mit rund 6.100 Anträgen und einem Volumen von 1,6 Mrd. Euro werden diese Hilfen bereits sehr gut angenommen. Der BayernFonds als Auffanglösung, der Startup-Shield, der Eigenkapitalschild Mittelstand und der Transformationsfonds stellen weitere leistungsfähige Eigenkapitalangebote des Freistaats dar.

2. Nachfrage stärken: Eine nachhaltige Erholung der wirtschaftlichen Lage kann nur gelingen, wenn die Nachfrage nach bayerischen Industriegütern wieder dauerhaft anzieht. Als zweiten Baustein des Zukunftsplans fordert Bayern vom Bund deshalb absatzfördernde Maßnahmen wie etwa von der EU-Kommission ein Flottenerneuerungsprogramm für schwere Nutzfahrzeuge, das schnell und möglichst europaweit umzusetzen sein soll. Eine Ausweitung von Aufträgen des Bundes soll die tiefen Einbrüche in der Luft- und Raumfahrtindustrie zumindest teilweise ausgleichen. Investitionen in die Verkehrs- und Digitalinfrastruktur sollen die Standortqualität verbessern.

3. Transformation mit Technologie meistern: Um Impulse für den technologischen Wandel zu setzen, gilt es, die Technologieförderung auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene weiterhin intensiv zu nutzen. Der Bund muss mehr Mittel in die eigenen oder die Programme der Länder geben. Mit dem Zukunftsplan setzt sich Bayern dabei unter anderem für eine Ausweitung der beihilferechtlichen Spielräume zur Unterstützung der Unternehmen ein, insbesondere bei den zulässigen Fördersätzen bei marktnaher Forschung und Entwicklung. Außerdem fordert der Freistaat aus den Krisenbewältigungs- und Konjunkturprogrammen von Bund und EU einen angemessenen Anteil für die Unterstützung der bayerischen Wirtschaft ein.

4. Resilienz der Wirtschaft stärken: Der Freistaat schärft sein Förderinstrumentarium, damit Bayerns Industrie technologisch an der Weltspitze bleibt. Dabei setzt die Maßnahme konsequent auf dem Zukunftspaket der Bundesregierung auf und intensiviert die Förderung von Zukunftstechnologien wie etwa Künstliche Intelligenz, Quantencomputing, 6G-Mobilfunk, Additive Fertigung, Robotik und Wasserstoff.

5. Mit Start-ups durchstarten: Bayern will mit einer verstärkten Start-up-Förderung eine Ansiedlungsoffensive der Leistungsträger von morgen starten. Mit einem Scale-up-Fonds soll die Versorgung von Wachstumsunternehmen mit heimischen Finanzierungsmitteln verbessert werden, um einem Abfluss von Knowhow oder Arbeitsplätzen nach dem Einstieg internationaler Geldgeber vorzubeugen. Ausgebaut werden soll auch Bayerns Stärke im Bereich der branchenübergreifenden Innovation.
 

Strategie “Außenhandel plus“ gibt Exportwirtschaft neuen Auftrieb

Unter dem Motto „Außenhandel plus“ richtet Bayern seine Außenwirtschaftsförderung neu aus. Der Freistaat gibt damit eine schlagkräftige Antwort auf neue und gewachsene Herausforderungen: Die Corona-Krise hat offengelegt, wie störanfällig internationale Lieferketten sein können.

Konkret legt das Wirtschaftsministerium ein Bündel neuer Initiativen auf. Den Unternehmen greift der Freistaat beim Aufbau neuer Lieferketten unter die Arme. Hilfestellung soll es auch bei der Vorbereitung mittelständischer Unternehmen auf die Nutzung digitaler Handelsplattformen und Messeformate geben. Mit einer Initiative „Wasserstoff International“ wird die hohe Kompetenz und Reputation Bayerns im Bereich der Nachhaltigkeit und der Umwelttechnologien für neue Exporterfolge genutzt. Wichtig ist auch die Erschließung neuer Märkte, um einseitige Abhängigkeiten zu verhindern und Chancen auf künftiges Wachstum zu schaffen. Um Unternehmen beim Zugang zu neuen Märkten noch besser unterstützen zu können, wird das Netzwerk der bayerischen Auslandsrepräsentanzen regional weiter ausgebaut.

Viele Staaten wollen in Schlüsselbereichen ihre Abhängigkeit von den Auslandsmärkten reduzieren. Schon vor der Pandemie hat sich abgezeichnet, dass Protektionismus, der fortschreitende Aufstieg Chinas oder technologische Umbrüche etablierte Geschäftsmodelle in der bayerischen Exportwirtschaft auf die Probe stellen. Die Strategie „Außenhandel Plus“ stellt sicher, dass Unternehmen aus Bayern auf den Weltmärkten erfolgreich bleiben. 2019 hat das Verarbeitende Gewerbe über 54 Prozent seiner Umsätze im Ausland erzielt. Jeder zweite Industriearbeitsplatz hängt am Export. Eine innovative, wettbewerbsfähige und krisenfeste Wirtschaft braucht auch künftig internationalen Austausch. Deshalb wird die bayerische Wirtschaft verstärkt dabei unterstützt, sich für die neuen Herausforderungen fit zu machen.
(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 01.09.2020:

Schulbetrieb und der Gesundheitsschutz der Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte im Freistaat oberste Priorität

Ziel ist es, im Schuljahr 2020/2021 so viel Präsenzunterricht wie möglich bei bestmöglichem Infektionsschutz für alle Beteiligten durchzuführen. In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen kehren die Schulen ab dem 8. September 2020 daher zu einem Regelbetrieb unter umfassenden Hygieneauflagen zurück.

Daher tritt an den Schulen ein umfassender Rahmen-Hygieneplan in Kraft. Von zentraler Bedeutung ist dabei – neben einem Konzept zur Lüftung der Unterrichtsräume, dass das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) oder einer geeigneten textilen Barriere im Sinne einer MNB grundsätzlich für alle Personen auf dem Schulgelände verpflichtend ist. Ausnahmen von dieser Pflicht sind in begründeten Fällen möglich.

In den ersten beiden Unterrichtswochen des neuen Schuljahres gilt darüber hinaus eine allgemeine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte auf dem Schulgelände und auch im Unterricht. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (einschl. der Schulvorbereitenden Einrichtungen). Ziel ist, das Infektionsrisiko durch Reiserückkehrerinnen und -rückkehrer in den ersten Schultagen so weit wie möglich zu minimieren.

Um auf Änderungen des Infektionsgeschehens angemessen reagieren zu können, hat das Kultusministerium in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium einen Drei-Stufen-Plan entwickelt. Dieser Stufenplan orientiert sich am Infektionsgeschehen im jeweiligen Kreis (Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner) und unterscheidet folgende Szenarien:

Stufe 1: Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 pro 100.000 Einwohner (Maßstab Kreis): Regelbetrieb unter Hygieneauflagen.

Stufe 2: Sieben-Tage-Inzidenz 35 bis unter 50 pro 100.000 Einwohner (Maßstab Kreis): Verpflichtung zum Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung für Schüler auch am Sitzplatz im Klassenzimmer ab Jahrgangstufe 5.

Alternativ zum Tragen einer MNB während des Unterrichts an weiterführende Schulen: Gewährleistung des Mindestabstandes im Klassenzimmer von 1,5 Metern.

Stufe 3: Sieben-Tage-Inzidenz ab 50 pro 100.000 Einwohner (Maßstab Kreis): Wiedereinführung des Mindestabstands von 1,5 Metern.

Verpflichtung zum Tragen einer geeigneten MNB für Schüler auch am Sitzplatz im Klassenzimmer für Schüler aller Jahrgangsstufen. Soweit aufgrund der baulichen Gegebenheiten der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, bedeutet dies eine zeitlich befristete erneute Teilung der Klassen und eine damit verbundene Unterrichtung der Gruppen im wöchentlichen oder täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht.

Bei den genannten Schwellenwerten handelt es sich um Richtkriterien, die den Entscheidungsträgern vor Ort als Orientierungshilfe bei ihrer Entscheidung dienen. Die letzte Entscheidung, ab wann welche Stufe greift, trifft das zuständige Gesundheitsamt in Abstimmung mit der Schulaufsicht.

Im Zeitraum vom 24. August bis 18. September 2020 erhalten Lehrkräfte und weiteres Schulpersonal der staatlichen, kommunalen und privaten Schulen die Möglichkeit zur Teilnahme an kostenlosen Reihentestungen auf COVID-19. Die Ergebnisse sollen damit möglichst frühzeitig zu Beginn des neuen Schuljahres vorliegen und den getesteten Personen übermittelt sein.
 

Vorsorge- und Hygienemaßnahmen für den Schülerverkehr - Freistaat übernimmt Kosten für zusätzliche Verstärkerbusse

Die Bayerische Staatsregierung erhöht das Platzangebot im Schülerverkehr, um die Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus auf dem Schulweg zu minimieren.

Um das Platzangebot vor allem in den Schulbussen und damit die Abstände zu erhöhen, hat die Staatsregierung den Schulen und deren Aufgabenträgern empfohlen, Schulbeginn und Unterrichtszeiten wo möglich zu entzerren und zusätzliche Verstärkerbusse einzusetzen. Sie können ein wichtiges Mittel sein, das Infektionsrisiko der Fahrgäste sowie der Schülerinnen und Schüler effektiv zu reduzieren. Die Bayerische Staatsregierung hat beschlossen, 100 Prozent der Kosten für Verstärkerfahrten im Schülerverkehr zu übernehmen – sowohl innerhalb des ÖPNV als auch in Schulbussen im freigestellten Schülerverkehr. Sie stellt dafür bis zu den Herbstferien 2020 in einem eigens eingerichteten Förderprogramm 15 Millionen Euro bereit.

Für die Organisation zusätzlicher Busse stellt das bayerische Verkehrsministerium den Kommunen außerdem eine Vermittlungsplattform zur Verfügung: Dort können kommunale Aufgabenträger mit Verkehrsunternehmern in Kontakt treten, die freie Kapazitäten für Busse und Fahrten haben. Darüber hinaus wird der Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen e. V. (LBO) den Verkehrsunternehmen und Aufgabenträgern örtlich verfügbare Kapazitäten seiner zahlreichen Mitgliedsunternehmen im gesamten Freistaat mitteilen. Nach Angaben des LBO stehen im Freistaat rund 650 zusätzliche Verstärkerbusse zur Verfügung.

Auch an der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird unverändert festgehalten. Damit soll im Schülerverkehr der Infektionsschutz insbesondere dort gewährleistet werden, wo Mindestabstände nicht eingehalten werden können.
(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 31.08.2020:

Regelbetrieb an Bayerns Schulen mit Schutzkonzept

Die Maske ist ein wirksamer Schutz vor Corona. Auf dem Schulhof, in Gängen und auf Toiletten gilt zum Begin des neuen Schuljahres die Maskenpflicht weiter.. Zum Start des Schuljahres sollen Schüler ab Klasse 5 die ersten zwei Wochen lang auch im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen. Danach werde das Infektionsgeschehen über regionale Maskenpflicht entscheiden: Sie werde in Landkreisen ab 35 Infektionen pro 100.000 Einwohner greifen. Mehr unter: bit.ly/3hF14pE


Stand 10.08.2020:

In einer außerordentlichen Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung wird das Infektionsgeschehen als kritisch bewertet.

Das aktuelle Infektionsgeschehen erfordert nach wie vor größte Umsicht und Vorsicht. Die aktuellen Zahlen weltweit zeigen, dass die Corona-Pandemie ungebrochen ist. Es gilt nun, eine zweite Welle und ein Infektionsgeschehen wie im März und April dieses Jahres zu verhindern. Bayern setzt dabei insbesondere auf die Einhaltung von Hygieneregeln, die Wahrung des Mindestabstandsgebots, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlichen Bereichen sowie Testungen.

Die wichtigsten Informationen:

  • Der Ministerrat beschließt, einen „Corona-Koordinator“ der Staatsregierung einzusetzen, der sämtliche, pandemiebedingte Maßnahmen bündelt, koordiniert und deren Umsetzung gewährleistet.
     
  • Der Ministerrat begrüßt die Fortentwicklung der Bayerischen Teststrategie und den massiven Ausbau der Testkapazitäten durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Diesen Weg gilt es konsequent fortzuführen und den weiterhin steigenden Bedarf an Testungen zu decken. Der Ministerrat stellt dabei fest, dass die Testzentren für Reiserückkehrer an den drei bayerischen Flughäfen in München, Nürnberg und Memmingen, an den nächstgelegenen Rastanlagen der Autobahngrenzübergänge Kiefersfelden, Walserberg und Pocking sowie den Hauptbahnhöfen München und Nürnberg von Reiserückkehrern sehr gut angenommen werden und damit zur Minimierung des Infektionsrisikos beitragen. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat zudem umgehend mit Inkrafttreten der bundesrechtlichen Testpflicht bestimmt, dass Passagiere aus Risikogebieten noch an den Flughäfen München, Nürnberg und Memmingen zu testen sind, wenn sie nicht bereits bei Einreise einen entsprechenden negativen Corona-Test vorweisen. Der Ministerrat begrüßt, dass die Betreibergesellschaften der Flughäfen zur Umsetzung dieser Testpflicht kurzfristig die Testung bereits in den Sicherheitsbereichen der Flughäfen ermöglicht haben. Das ist ein starker Beitrag zu einer möglichst effektiven Durchsetzung der Testpflicht. Den Flughäfen werden sämtliche durch die Testungen in den Sicherheitsbereichen verursachten Zusatzkosten aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie erstattet.
     
  • Der Ministerrat beschließt, in jeder kreisfreien Stadt und jedem Landkreis ein „Bayerisches Testzentrum“ umgehend einzurichten, in dem sich jeder kostenlos testen lassen kann. Damit weitet der Freistaat sein Testangebot erneut aus und gewährleistet ein flächendeckendes Testangebot, das auch für die Reihentestungen von Lehrkräften und Schulpersonal sowie Erzieherinnen und Erziehern am Ende der Sommerferien genutzt werden soll. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Kreisverwaltungsbehörden mit der Einrichtung, Organisation und dem Betrieb der Testzentren zu betrauen. Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Testzentren sowie für die Testungen einschließlich der Labordiagnostik trägt der Freistaat Bayern, soweit sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung oder anderen Kostenträgern getragen werden. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird ermächtigt, die für die Kostenerstattung von Testzentren benötigten Haushaltsmittel aus den zur Umsetzung des Bayerischen Testkonzepts zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln in Höhe von insgesamt 272 Mio. Euro zu entnehmen und den Regierungen zuzuweisen.
     
  • Das aktuelle Corona-Ausbruchsgeschehen im Landkreis Dingolfing-Landau zeigt, dass landwirtschaftliche Betriebe mit Erntehelfern und Saisonarbeitskräften ein hohes Gefährdungspotenzial für Infektionen haben. Der Ministerrat begrüßt das von der Staatsministerin für Gesundheit und Pflege in Abstimmung mit den Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie Familie, Arbeit und Soziales entwickelte Konzept, nach dem in landwirtschaftlichen Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten nur noch Personen beschäftigt werden dürfen, die bei Beginn der Beschäftigung über ein ärztliches Zeugnis verfügen, wonach bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus bestehen. Zur Durchsetzung der Testpflicht werden diese landwirtschaftlichen Betriebe verpflichtet, die Erntehelfer und Saisonarbeitskräfte den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden zu melden. Daneben wird für Erntehelfer und Saisonarbeiter von ausgewählten Großbetrieben, die bereits in Beschäftigung sind, eine Reihentestung durchgeführt.
     
  • Neben Testungen muss in landwirtschaftlichen Betrieben mit Erntehelfern und Saisonarbeitnehmern das Infektionsrisiko durch konsequente, auf den jeweiligen Betrieb zugeschnittene Schutz- und Hygienekonzepte minimiert werden. Dabei sind insbesondere die erforderlichen Mindestabstände, Desinfektionen und Lüftungen zu gewährleisten.
     
  • Die Einhaltung der Schutz- und Hygienekonzepte in landwirtschaftlichen Betrieben mit Erntehelfern und Saisonarbeitskräften ist engmaschig zu kontrollieren. Der Ministerrat begrüßt, dass hierzu gemeinschaftliche Teams bestehend aus den örtlichen Gesundheitsämtern, den Landwirtschaftsämtern sowie den Gewerbeaufsichtsämtern/Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) gebildet wurden. Bei Kontrollen festgestellte Verstöße gegen Schutz- und Hygieneauflagen werden konsequent geahndet.
     
  • Der Ministerrat bekräftigt – in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – das Ziel, ab September 2020 möglichst zum Regelbetrieb an den Schulen in Bayern unter Wahrung der erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen zurückzukehren. Zur Minimierung des Infektionsrisikos sind dabei Reihentestungen auf COVID-19 für Lehrkräfte, sonstiges schulisches Personal sowie Verwaltungsangestellte von zentraler Bedeutung, wie sie der Ministerrat bereits beschlossen hat. Die Reihentestungen müssen von den Schulen bzw. Schulträgern vor Ort insbesondere mit Blick auf die vorhandenen Testkapazitäten bei Vertragsärzten und in den Testzentren geplant, abgestimmt und organisiert werden.
     
  • Die Corona-Pandemie kann nur mit einem optimal ausgestatteten Öffentlichen Gesundheitsdienst bewältigt werden, der auch auf größere örtliche Ausbruchsgeschehen (sog. „Hotspots“) flexibel, schnell und zielgerichtet reagiert. Hierzu wird beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die bestehende „Taskforce Infektiologie“ zu einer schlagkräftigen Einheit ausgebaut, die bayernweit zur Unterstützung der örtlichen Gesundheitsämter bei größeren örtlichen Ausbruchsgeschehen jederzeit zur Verfügung steht. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, umgehend die „Taskforce Infektiologie“ zu verstärken. Zur Verstetigung der Aufgaben der verstärkten „Taskforce Infektiologie“ sollen 80 neue Stellen sowie die notwendigen Sachmittel im Doppelhaushalt 2021/2022 bereitgestellt werden.
     
  • Corona-Ausbruchsgeschehen erfordern sofortiges und entschiedenes Handeln. Dabei gilt es, vor Ort alle Kräfte der Gesundheits- und Sicherheitsverwaltung, der Hilfsorganisationen und des Gesundheitswesens effizient zusammenzuführen und zu koordinieren. Der Ministerrat begrüßt die durch die Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie des Innern, für Sport und Integration beabsichtigte Einrichtung einer „Koordinierungsgruppe Corona-Pandemie“ an jeder Kreisverwaltungsbehörde. Zu ihren Aufgaben gehören u.a. die umgehende Organisation von Reihentestungen in betroffenen Betrieben und Einrichtungen, die konsequente Umsetzung von Quarantänen und Kohortierungen gegenüber asymptomatischen infizierten Personen und Kontaktpersonen, Absperrungen und die Organisation von Testangeboten für die Bevölkerung. Die „Koordinierungsgruppen Corona“ stehen unter der Leitung des Landrats/der Landrätin bzw. des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin unter Einbeziehung der Fachexpertise von Gesundheitsamt, Polizei, nicht-polizeilicher Gefahrenabwehr und ggf. der Bundeswehr. Zur Abstimmung der Maßnahmen mit den Leistungserbringern sollen im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns auch Vertreter der niedergelassenen Ärzte als ärztliche Koordinatoren eingebunden werden.
     
  • Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, zusammen mit der Mitte August anstehenden Verlängerung der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eine Nachfolgeregelung zur der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof außer Vollzug gesetzten Bestimmung zu erlassen, wonach die Beherbergung von Reisenden aus innerdeutschen Risikogebieten ausgeschlossen ist.
     
  • Der Ministerrat spricht sich dafür aus, die Kriterien für die Einstufung einer Region als Risikogebiet zu erweitern, um auf diesem Weg die Testpflicht für Reiserückkehrer auf weitere, infektiologisch problematische Gebiete auszuweiten. Der Bund wird deshalb gebeten zu prüfen, welche zusätzlichen Kriterien rechtssicher herangezogen werden können. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird zudem beauftragt zu prüfen, ob und inwieweit auf der Grundlage einer fachlichen Einschätzung des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für den Freistaat Bayern zusätzliche Risikogebiete für besondere Gefahrenländer ausgewiesen werden können.
     
  • Die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen ist bisweilen zum Teil in kritischem Ausmaß zurückgegangen. Um eine zweite Infektionswelle zu verhindern, ist aber gerade die Einhaltung der Maskenpflicht und der Mindestabstandsregeln von zentraler Bedeutung. Die Polizei wird daher aufgefordert, die Einhaltung der geltenden infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen verstärkt zu kontrollieren und insbesondere Verstöße gegen die Maskenpflicht konsequent zur Anzeige zu bringen. An Brennpunkten wie Innenstädten, Badeseen, Parks und sonstigen Orten, in denen erfahrungsgemäß erhöhte Menschenansammlungen anzutreffen sind, soll durch verstärkte Polizeipräsenz die Bedeutung der Infektionsschutzregel verdeutlicht werden.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

 

Stand 05.08.2020:

FREIE WÄHLER wollen eine ziel- und passgenaue Strategie für lokale Infektionsgeschehen


Nach dem erneuten Corona-Ausbruch in Mamming mahnen die Freien Wählern Gesundheitsministerin Huml: bit.ly/3gBSKX6

Stand 01.08.2020:

Bayerische Betriebe bilden trotz Krise aus

Trotz der schlechten Wirtschaftslage infolge der Corona-Pandemie bilden in Bayern viele Betriebe nach Angaben des Wirtschaftsministeriums weiterhin aus. "Der Bayerische Ausbildungsmarkt bleibt auch während der Corona-Krise ein Bewerbermark", sagt Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger.


Stand 28.07.2020:

Zum Thema Corona-Tests für Urlauber informiert die Bayerische Staatsregierung:

  1. Bald verpflichtende Corona-Tests für Urlauber/ Reise-Rückkehrer an den beiden bayerischen Flughäfen in München und Nürnberg - Bayern muss abwarten, bis Bund Rechtsgrundlage geschaffen hat.
  2. An Autobahnen sind drei Teststationen an den Grenzen geplant (Walserberg, Pocking und Kiefersfelden). Diese sollen noch diese Woche installiert werden
  3. An Hauptbahnhöfen München und Nürnberg wird es auch Tests geben (freiwillig)
     
  4. Es soll ebenso mehr Tests und Kontrollen in der Landwirtschaft und bei Erntehelfern geben (gerade im Hinblick auf den Herbst, wo sehr viel geerntet wird).

Guter Überblick und Faktencheck auch hier möglich: cutt.ly/usIDBQy


Stand 21.07.2020:

Aktuelle Informationen der Bayerischen Staatsregierung:

Freistaat baut Bayerisches Pandemiezentrallager auf. Damit wird die Verfügbarkeit von Schutzausrüstung auch bei Lieferengpässen gewährleistet

Der Kampf gegen die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei. Mit Blick auf eine mögliche zweite Corona-Welle, aber auch eine andere Pandemie in der Zukunft, arbeitet Bayern weiter intensiv für einen bestmöglichen Schutz der Bevölkerung. Der Gesundheitsschutz hat dabei immer Priorität. Entscheidend für die Eindämmung und Bekämpfung einer Pandemie ist unter anderem die Verfügbarkeit von medizinischem Schutzmaterial. Die Erfahrungen der letzten Monate haben deutlich gemacht, dass dies zu einer großen Herausforderung werden kann. Für die Bedarfsträger, wie Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime, kann die Beschaffung nahezu unmöglich werden, wenn Lieferketten ganz oder zeitweise abbrechen. Der Ministerrat hat deshalb den Aufbau eines Bayerischen Pandemiezentrallagers beschlossen. Mit diesem strategischen Grundstock kann in künftigen Krisensituationen konsequent und schnell gehandelt werden.

Das Bayerische Pandemiezentrallager garantiert die Versorgung der medizinischen und pflegerischen Bedarfsträger in pandemischen Krisensituationen mit der notwendigen Persönlichen Schutzausrüstung. Bereits bei der ersten Corona-Infektionswelle im Frühjahr hatte der Freistaat die Aufgabe der Beschaffung medizinischen Materials in großem Umfang für die Bedarfsträger übernommen. Das diente der Unterstützung im medizinischen und pflegerischen Bereich sowie im Rettungsdienst, in der Gefahrenabwehr und in der Öffentlichen Sicherheit.

Das Bayerische Pandemiezentrallager wird folgende Schutzausrüstung mit einem Lagerwert von rund 300 Mio. Euro enthalten:

  • 42,6 Mio. OP-Masken,
  • 12,6 Mio. Pflegekittel/OP-Kittel,
  • 10 Mio. FFP2-Masken und 2,1 Mio. FFP3-Atemschutzmasken als partikelfiltrierende Halbmasken, • 3,6 Mio. Schutzanzüge verschiedener Schutzstufen, • 190 Mio. Infektionshandschuhe, • rd. 750.000 Augenschutzbrillen.

Zur Berechnung der vorzuhaltenden Mengen an persönlicher Schutzausrüstung wurde die Zahl der bayerischen Meldefälle während der Corona-Pandemie zugrunde gelegt und auf die Ausbruchsschwere im deutlich stärker betroffenen Spanien hochgerechnet. Ausgehend davon wurde der Bedarf für sechs Monate ermittelt, um vorausschauend eine größtmögliche Sicherheit im Pandemiefall zu schaffen.

Der strategische Grundstock enthält zudem Desinfektionsmittel und Beatmungsgeräte. Auch bereits beschaffte CT-Geräte und Blutgas-Analysegeräte sollen in den Grundstock integriert werden. Die bereits beschafften Ausrüstungsgegenstände zur Ausstattung etwaiger Notunterkünfte sowie zur Durchführung von Reinigungs- und Infektionsschutzmaßnahmen werden ebenfalls Teil des Grundstocks.

Über den Standort des Bayerischen Pandemiezentrallagers wird zeitnah entschieden. Aktuell werden geeignete Grundstücke geprüft. Übergangsweise werden die bisherigen Lagerkapazitäten weiter genutzt.
 

2. Bayern weitet Corona-Teststrategie aus / Förderung kommunaler Testzentren erweitert das Testangebot für die Bevölkerung

Ausreichende Testmöglichkeiten sind ein zentraler Baustein zur Erkennung und Eindämmung der Corona-Pandemie. Bayern weitet deshalb seine Teststrategie zum raschen Erkennen von Infektionen aus und fördert künftig kommunale Testzentren finanziell. Damit sollen weitere Testmöglichkeiten geschaffen werden. Zusätzlich zur Testung in Arztpraxen und freiwilligen Reihentestungen zum Beispiel in Alten- und Pflegeeinrichtungen, bei Polizei, Justiz, Erzieherinnen und Erziehern sowie Lehrerinnen und Lehrern unterstützt der Freistaat damit nun auch das Angebot in Testzentren.

Landkreise und kreisfreie Städte werden mit einem Betrag von 50 Prozent der Kosten für die Organisation und den Betrieb der Testzentren unterstützt. Hinzu kommt eine Pauschale für die Koordinierung insbesondere der Terminvergabe und eventuell anfallende Transportkosten für Proben. Die Kosten für Testungenin Testzentren, also ärztliche und labordiagnostische Leistungen, werden im Rahmen der Bayerischen Teststrategie komplett vom Freistaat Bayern übernommen, soweit sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden.

Der Betrieb eines Testzentrums liegt in der Entscheidung der jeweiligen kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises entsprechend der bestehenden Nachfrage und dem konkreten Bedarf an Testungen vor Ort. Die voraussichtlich anfallenden zusätzlichen Kosten von rund 4,7 Mio. Euro pro Jahr werden aus den Mitteln für die Umsetzung der Bayerischen Teststrategie (insgesamt 272 Mio. Euro) finanziert. Kreisfreie Städte und Landkreise können ihre Anträge auf anteilige Kostenübernahme quartalsweise beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) einreichen, das nach Prüfung die erstattungsfähigen Aufwendungen auszahlt.
 

3. Konzept für mögliche Rückkehr zum Kita-Regelbetrieb ab 1. September / Drei-Stufen-Modell je nach Infektionsgeschehen

Das Infektionsgeschehen in Bayern hat sich in den vergangenen Wochen deutlich verbessert. Die Strategie der Vorsicht und Umsicht mit schrittweisen Öffnungen hat sich bewährt. Gerade die Familien waren durch die Einschränkungen besonders gefordert. Das verdient Anerkennung und Respekt für Eltern und Kinder.

Bayernweit gibt es etwa 9.800 Kindertageseinrichtungen, in denen etwa 590.000 Kinder betreut werden. Sollte das Infektionsgeschehen weiterhin stabil bleiben, will Bayern ab 1. September 2020 zum Regelbetrieb in der Kinderbetreuung zurückkehren. Die Situation kann sich aber weiterhin schnell ändern. Das Konzept zur Wiederaufnahme des Regelbetriebs sieht deshalb auch Stufen bei Verschlechterung des Infektionsgeschehens vor. Dabei sollen zunächst vorrangig lokale Einschränkungen greifen, um die Einschränkungen für Familien möglichst gering zu halten bei bestmöglichem Infektionsschutz.

Alle Entscheidungen werden jeweils aktuell unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsgeschehens getroffen. Das Drei-Stufen-Modell für die Kindertagesbetreuung in Bayern zum neuen Kindergartenjahr ab 1. September 2020 sieht vor:

  •  Stufe 1: Regelbetrieb bei stabilem Infektionsgeschehen

Die Kinder sollen mit möglichst wenig Einschränkungen die Kindertageseinrichtung beziehungsweise Kindertagespflegestelle besuchen können. Im Regelbetrieb müssen die Einrichtungen weiterhin ein Schutz- und Hygienekonzept einhalten, das sich an dem Rahmen-Hygieneplan Corona des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) orientiert. Dieser Rahmen-Hygieneplan für die Kindertageseinrichtungen wird aktuell überarbeitet und soll noch vor den bayerischen Sommerferien veröffentlicht werden. Ziel ist es, dass die Träger ihr Schutz- und Hygienekonzept vor Ort entsprechend der Personalausstattung, der Anzahl und der Größe der Räume sowie der Anzahl und des Alters der Kinder noch individueller ausgestalten können. Das schafft Flexibilität vor Ort. Zudem sollen offene Betreuungskonzepte wieder zugelassen werden. Im Hinblick auf die üblichen Erkältungswellen ab Herbst sollen Kinder trotz leichten Schnupfens ihre Kindertageseinrichtung besuchen dürfen, wenn sie im Übrigen gesund sind. Das LGL erarbeitet dafür gemeinsam mit Kinderärztinnen und Kinderärzten einen leicht verständlichen Leitfaden für die Kita-Praxis, der die Erzieherinnen und Erzieher bei der Einschätzung von Krankheitssymptomen bei Kindern unterstützen soll.

  • Stufe 2: Eingeschränkter Betrieb bei verschlechtertem Infektionsgeschehen

Um auf steigende Corona-Zahlen zu reagieren und eine Verbreitung des Virus zu verlangsamen, sollen Einschränkungen vorrangig lokal beziehungsweise regional begrenzt erfolgen. Zudem soll möglichst ein eingeschränkter Betrieb mit reduzierten Gruppengrößen möglich bleiben, dessen Rahmen die Träger ausgestalten können. Flexibilität vor Ort soll vermeiden, dass einzelne Kinder über einen langen Zeitraum überhaupt keine Förderung und Bildung in der Betreuung in Anspruch nehmen können. Schließungen von Kindertageseinrichtungen bleiben das letzte Mittel und werden auf das infektionsschutzmäßig unbedingt nötige Mindestmaß begrenzt. Die Entscheidung über eine Reduzierung von Gruppengrößen und die anzubietende Notbetreuung trifft bei lokal begrenzten Ausbrüchen des Coronavirus das jeweils zuständige Gesundheitsamt, bei Bedarf in Abstimmung mit dem örtlichen Jugendamt. Die individuelle Ausgestaltung der Betreuung erfolgt dann vor Ort von den Trägern in Abstimmung mit den Eltern, insbesondere dem Elternbeirat. So könnten die Kinder den Betreuungspersonen etwa in kleinen Gruppen fest zugeordnet werden oder die Betreuungszeiten der Kinder angepasst werden, etwa in Schichtmodellen.

  • Stufe 3: Eingeschränkte Notbetreuung bei starker Verschlechterung des Infektionsgeschehens

Wenn das Infektionsgeschehen sich stark verschlechtert, muss eine Notbetreuung in einer Art „Baukastensystem“ in Abhängigkeit vom jeweiligen Infektionsgeschehen angeboten werden. Auch hier erfolgt die Entscheidung, welche Gruppen in der Notbetreuung betreut werden, bei lokal begrenzten Ausbrüchen auf örtlicher Ebene nach einer vorgegebenen Priorisierung (z.B. Kinder mit Eltern in kritischer Infrastruktur) durch das Gesundheitsamt, bei Bedarf in Abstimmung mit dem örtlichen Jugendamt. Sollte eine Einschränkung des Betriebs der Kindertagesbetreuung notwendig werden, sollen auch wieder Eltern-Betreuungsgruppen möglich sein, in denen mehrere Familien sich gegenseitig bei der privaten Betreuung der Kinder unterstützen können.
 

Stand 15.07.2020:

400 Personen im Freien - 200 Personen in geschlossenen Räumen

Der Ministerrat in Bayern einigt sich auf die Anhebung der Personenbeschränkungen für kulturelle Veranstaltungen und sportliche Wettkämpfe. Außerdem werden Tagungen und Kongresse sowie kleineren Märkten ohne Volksfestcharakter unter Auflagen zugelassen (Stand 15. Juli).

Das Infektionsgeschehen in Bayern hat sich in den letzten Wochen weiterhin positiv entwickelt. Die Strategie schrittweiser Öffnung hat sich bewährt. Die Obergrenze von mehr als 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen wird bayernweit in keinem Landkreis und in keiner Stadt überschritten. Dies rechtfertigt weitere vorsichtige Öffnungsschritte.

1. Kulturelle Veranstaltungen und Kinos

Für kulturelle Veranstaltungen und Kinos wird die bislang geltende Personenbeschränkung folgendermaßen angehoben:

  • bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen auf 400 Personen im Freien bzw. 200 Personen in geschlossenen Räumen,
  • ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze auf 200 Personen im Freien bzw. 100 Personen in geschlossenen Räumen.

2. Sport

Bei Sport-Wettkämpfen in geschlossenen Räumen wird die bislang geltende Personenbeschränkung wie folgt erhöht:

  • bei gekennzeichneten Plätzen oder klar voneinander abgegrenzten Aufenthaltsbereichen auf 200 Personen,
  • im Übrigen auf 100 Personen. Zuschauer bleiben ausgeschlossen.

3. Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen (z.B. Tagungen oder Kongresse) werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen.

4. Märkte ohne Volksfestcharakter

Märkte ohne Volksfestcharakter, wie etwa kleinere, traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte oder Flohmärkte, die keine großen Besucherströme anziehen und bei denen kein Feiercharakter besteht, werden im Freien wieder unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:

  • Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern durch organisatorische Maßnahmen (Abstände zwischen den Ständen, Besucherlenkung),
  • Maskenpflicht,
  • kein Festzelt und keine Partymusik, 
  • Erstellung eines entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepts durch den Veranstalter, das auf Verlangen vorgelegt werden muss.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die sich ergebenden notwendigen Änderungen mit Inkrafttreten am 15. Juli 2020 in der geltenden infektionsschutzrechtlichen Verordnung umsetzen.

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ein Rahmenhygienekonzept für Märkte ohne Volksfestcharakter veröffentlichen sowie die weiteren jeweiligen Schutz- und Hygienekonzepte entsprechend ändern.


Stand 13.07.2020:

Maskenplficht bleibt sinnvoll

Es geht um den Schutz anderer Menschen!

Die Staatsregierung wiederholt die Sinnhaftigkeit der Maske für bestimmte (!) Bereiche: "Durch die "Maskenpflicht" soll die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Coronavirus in der Bevölkerung verlangsamt werden. Dabei geht es zuallererst nicht um den eigenen Schutz, sondern darum, andere Personen vor Ansteckung durch Tröpfcheninfektion zu schützen. Durch Bedeckung von Mund und Nase können andere Personen vor Partikeln geschützt werden, die beim Husten, Niesen oder Sprechen freigesetzt werden."

Einen kompakten Überblick zur aktuellen Lage finden Sie auch auf der Seite des Bayerischen Gesundheitsministeriums.

Stand 09.07.2020:

Hubert Aiwnager, Landesvorsitzender und Bayerns Wirtschaftsminister, weist auf die Probleme der Reisebranche hin.

"Reisebüros in der Krise. 10.000 Beschäftigte bei 1800 überwiegend mittelständischen Unternehmen in Bayern. Hoffnung auf Wiederaufnahme der Reisetätigkeit, sofern Hygienestandards sichergestellt sind", sagt Aiwanger nach einem Gespräch mit Vertretern der Branche: bit.ly/321mrwq

Stand 07.07.2020:

Die neuesten Entwicklungen im Bayern und neue bestimmungen der Bayerischen Staatsregierung im Überblick:

200 Personen bei Veranstaltungen im Freien bzw. 100 in geschlossenen Räumen zugelassen

Das Infektionsgeschehen in Bayern hat sich in den letzten Wochen positiv entwickelt. Die Strategie vorsichtiger, schrittweiser Öffnung hat sich bewährt. Bei der Umsetzung von Lockerungsschritten (Begrenzung der Besucherzahlen, Einhaltung von Hygienevorschriften) wird gewissenhaft vorgegangen. Der Ministerrat hat deshalb in seiner heutigen Sitzung folgende Erleichterungen der Beschränkungen ab dem 8. Juli 2020 beschlossen:

  • Die bislang geltende Personenbeschränkung für Veranstaltungen für ein nicht beliebiges Publikum, darunter insbesondere für private Feierlichkeiten (zum Beispiel Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) und nichtöffentliche Versammlungen (etwa Tagungen) sowie für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetztes wird in Bayern auf 200 Personen im Freien bzw. 100 Personen in geschlossenen Räumen angehoben. Diese Beschränkung der Teilnehmerzahl gilt auch, wenn die Veranstaltung in gastronomischen Betrieben stattfinden.
     
  • Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen im Innenbereich (zum Beispiel Escape Rooms, Indoor-Spielplätze, Spielscheunen, Innen-Attraktionen in Freizeitparks) ist unter gleichen Voraussetzungen wie im Außenbereich zulässig, wenn der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhält (etwa zur Besucherlenkung, Wahrung des Mindestabstandes, Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung). Dabei müssen sich die Freizeiteinrichtungen mit Innenbereich an dem bereits erarbeiteten Hygienerahmenkonzept „Touristische Dienstleister“ orientieren.
     
  • Der Betrieb von Flusskreuzfahrtschiffen wird einheitlich in Bayern wieder zugelassen. Flusskreuzfahrtschiffe werden analog zu ortsfesten Hotels behandelt, da die Passagiere auf den Schiffen wie in einem schwimmenden Hotel über einen längeren Zeitraum hin übernachten, dort essen und auch die Freizeit zwischen den Landgängen dort verbringen. Die Reedereien müssen sich demnach an die Hygienekonzepte für Gaststätten und für Beherbergung halten.
     
  • Die Innenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten können unter gleichen Voraussetzungen wie deren Außenbereiche geöffnet werden.
     
  • Bei den touristischen Erlebnisverkehren (wie zum Beispiel Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnfahrten) kann analog zu den Regelungen für den ÖPNV und Reisebusreisen am Platz auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m verzichtet werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des Hygienekonzepts „Touristische Dienstleister“. Die aktuellen Regelungen für touristische Freizeiterlebnisse, wie zum Beispiel Raftingtouren und Floßfahrten mit über 10 Personen, bleiben unverändert und sind durch das Hygienekonzept „Touristische Dienstleister“ generell an die 1,5 m-Mindestabstandsregelung gebunden.
     
  • Wettkämpfe in kontaktfrei betriebenen Sportarten können unter Beachtung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen auch in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Auch das Training mit Körperkontakt ist zugelassen, sofern in festen Trainingsgruppen trainiert wird; dabei darf die jeweilige Trainingsgruppe in Kampfsportarten maximal fünf Personen umfassen.......... Hier geht es weiter